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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation
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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation
Vorname Name
Straße Nr.
PLZ Ort
Sozialgericht XXXXXXX
Straße Nr.
PLZ Ort
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II
Vorname Name, Straße Nr., PLZ Ort,
- Antragsteller (Ast) -
gegen das,
Jobcenter XXX, Straße Nr., PLZ Ort, GZ.: (BG Nummer)
- Antragsgegnerin (Ag) -
Anträge
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XX.XX.2013 gegen den Bescheid der Ag vom XX.XX.2013 wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten der Ag gem. § 193 SGG aufzuerlegen.
Begründung
Mit freundlichen grüßen
Anlagen
X
Straße Nr.
PLZ Ort
Sozialgericht XXXXXXX
Straße Nr.
PLZ Ort
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II
Vorname Name, Straße Nr., PLZ Ort,
- Antragsteller (Ast) -
gegen das,
Jobcenter XXX, Straße Nr., PLZ Ort, GZ.: (BG Nummer)
- Antragsgegnerin (Ag) -
Anträge
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XX.XX.2013 gegen den Bescheid der Ag vom XX.XX.2013 wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten der Ag gem. § 193 SGG aufzuerlegen.
Begründung
Die Ag erließ mit Schreiben vom XX.XX.2013 den in Rede stehenden Eingliederungsbescheid (VA). Dabei hat die Ag es unterlassen, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) bzw. Erlass des ersetzenden VA, eine Potentialanaylse durchzuführen, was dem eigentlichen Zweck einer EGV bzw. des ersetzenden VA und seiner damit als Voraussetzung stehenden individuellen Eingliederungsstrategie widerspricht ( vgl. SG Leipzig vom 19.2.2007 – S 19 AS 392/06; SG Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER).
Darüber hinaus hat die Ag beim Erlass des VA auch noch außer Acht gelassen, dass bereits eine gültige EGV besteht. Der § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechts-grundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungs-vereinbarung durch einen VA zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2012 - L 5 AS 2097/11 B ER).
Ferner hat die Ag dem Ast auch keine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt, um die komplexen Inhalte der zuvor angebotenen EGV zu prüfen bzw. von einer fachkundigen Stelle überprüfen zu lassen, sondern unverzüglich den ersetzenden VA erlassen, was rechtswidrig ist (vgl. LSG NRW vom 07.02.2008 – L 7 B 201/07 AS ER; LSG Baden-Württemberg vom 16.4.2008 – L 7 AS 1398/08 ER-B; SG Koblenz 26.04.2010 – S 2 AS 411/10 ER, LSG BY vom 18.11.2008 – L 11 AS 421/08 NZB, BSG vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R, Belit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 15, Rz 43 - 44).
Des weiteren hat die Ag auch keine konkreten Aus- bzw. Zusagen in dem VA getroffen, was die individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit betrifft z.B. bei der Erstattung von Bewerbungskosten, die im Zusammenhang mit den von der Ag im VA auferlegten Bemühungen jedoch gefordert werden. Eigenbemühungen können jedoch nur verlangt werden, wenn der Leistungsträger die Kostenerstattung verbindlich konkretisiert hat. (vgl. BSG vom 12.9.2011 – B 11 AL 17/10 R, LSG NRW vom 5.12.2011 – L 19 AS 1870/11, Beschluss vom 27.06.2012 - L 19 AS 923/12 B, Beschluss vom 17.01.2013 – L 7 AS 2045/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER;).
Des weiteren hat die Ag die in Rede stehende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands-entschädigung (AGH-MAE) „XXX“ gem. § 16d SGB II bei der XXX gGmbH vorgesehen. Es wird jedoch bezweifelt, dass es sich bei der zu verrichtenden Tätigkeit „XXX“ um eine zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeit handelt. Es ist nicht erkennbar, wie angesichts der Nachrangigkeit (§ 16d Abs. 5 SGB II, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) solcher Maßnahmen, sich diese AGH-MAE zur Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt eignen soll. Weder wurde diese Maßnahme durch die Ag im VA vom XX.XX.2013, noch in der Zuweisung vom XX.XX.2013 hinreichend bestimmt. Insbesondere was die zeitliche Verteilung der täglichen Arbeitszeit betrifft. Die Bestimmung im Einzelnen kann jedoch nicht einem Maßnahmenträger überlassen werden, sondern Obliegt einzig dem Leistungsträger. (vgl. BSG 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; zum BSHG bereits BverGE 68, 97; 110, 297, Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16d, Rz 24).
Darüber hinaus hat die Ag die in Rede stehende Maßnahme "XXX" gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III vorgesehen. Es wird jedoch bezweifelt, dass diese Maßnahme dazu dient, den Ast dabei zu unterstützen, die im VA auferlegen Ziele zu erreichen. Da die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten keineswegs mit dem Berufsbild des Ast übereinstimmen, wird in Frage gestellt, ob und inwiefern diese Maßnahme überhaupt geeignet und zielführend ist, um in den 1. Arbeitsmarkt zu führen. Auch wurde diese Maßnahme weder durch die Ag im VA vom XX.XX.2013, noch in der Zuweisung vom hinreichend bestimmt. Die Bestimmung im Einzelnen kann jedoch nicht einem Maßnahmenträger überlassen werden, sondern obliegt einzig dem Leistungsträger. (vgl. BSG 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; zum BSHG bereits BverGE 68, 97; 110, 297, Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16d, Rz 24 und § 16 Rz. 10Ff; § 3 Abs. 1 Satz 3 u. 4 SGB II)
Dabei hat die Ag auch das Wunschrecht (§ 33 Satz 2 SGB I) des Ast nicht berücksichtigt und ebenfalls nicht darlegen können, ob diese Maßnahme überhaupt erforderlich ist, dafür eine Eignung besteht, die Individuelle Lebenssituation des Ast berücksichtigt, diese Förderung nachhaltig in existenzsichernde Arbeit eingliedert und/oder dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gerecht wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.7.2008 – L 14 B 568/08 ER, § 3 SGB II, Thie in LPK-SGB II, 4 Aufl., Anh. zu § 16, Rz 10).
Darüber hinaus soll ohne vorherige Zustimmung einem Dritten der Zugriff auf die selektiven Daten des Ast ermöglicht werden. Dies widerspricht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (vgl. SG Leipzig Beschluss vom 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER, SG Mannheim Beschluss vom 06.07.2012 – S 14 AS 2056/12 ER).
Die Ag hat bei der Festsetzung der zu leistenden Eingenbemühungen die individuelle Umstände des Ast nicht berücksichtigt. Dabei sind insbesondere die individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfesuchenden, seine Vor- und Ausbildung, seine bisherigen beruflichen Erfahrung, seinen persönlichen und familiären Verhältnisse, der Grad der Flexibilität sowie die Lage auf dem örtlichen und regionalen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Hiermit unvermeidbar wäre eine schematische Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05; LSG NRW, Beschlüsse vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER und L 19 AS 1046/12 B ER; s.a. Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn 22, Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 15, Rz 26, § 2 Rn22).
Ebenfalls zweifelhaft ist die Tatsache, dass dem Ast aus dem VA eine zusätzliche Gefährdung einer Sanktion in Höhe von 30% erwächst, da hier mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen auf rechtswidrige Weise die gesetzlich Vorgegebene Regelung nach allgemeiner Meldepflicht gem.§ 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II aushebelnd umgangen und folglich willkürlich konstruiert wird. Dieses ist nicht zulässig, denn die genannten gesetzlichen Vorgaben sehen bei Meldeverstößen alleine eine Sanktion von lediglich 10% vor, sofern ein Leistungsempfänger einer ordnungsgemäßen Einladung unbegründet nicht Folge leistet. Mit der jetzigen Regelung im Verwaltungsakt verschafft sich die Ag willkürlich einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil, der mit 30 % bei Verstößen gegen Verwaltungsakte erheblich höher ausgelegt wird, als es eigentlich bei Verstößen gegen Meldevorgaben mit der korrekten 10%-Regelung in den verbindlichen Rechtsvorschriften zugelassen ist. Hier verstößt die Ag offenkundig gegen das Übermaßverbot und somit ist es dem Ast auch nicht zumutbar eine Entscheidung in der Hauptsache mit der Aussetzung einer bis dahin anhaltender unerlaubter Sanktionsgefährdung abzuwarten (vgl. SG Lübeck vom 25.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER; SG Neuruppin vom 15.11.2012 – S 18 AZ 1569/10, Rn 23).
Letztlich hat die Ag es auch unterlassen, festzustellen, ob und wenn ja, inwiefern überhaupt Erwerbsfähigkeit besteht. Diese Kenntnis ist aber elementare Voraussetzung, um überhaupt eine EGV anzubieten, abzuschließen bzw. einen ersetzenden VA zu erlassen (vgl. LSG NRW vom 30.08.2012 – L 12 AS 1044/12 B ER, LSG RP 5.7.2007 - L 3 ER 175/07 - FEVS 59; LSG HE 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER; SG Stuttgart 1.4.2008 - S 12 AS 1976/08 ER, Berlit in LPK-SGBII, 4. Aufl., § 15, Rz 23).
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsbescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen
(LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER).
Anhand dieser zahlreichen Mängel wird beantragt, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom XX.XX.2013 anzuordnen.
(LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER).
Anhand dieser zahlreichen Mängel wird beantragt, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom XX.XX.2013 anzuordnen.
Anlagen
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