Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
Seite 1 von 1
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
xxxxxx xxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2013 gegen den Verwaltungsakt vom 0.0.2013 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am 0.0.2013 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt übersandt.
Begründung:
Bewerbungskosten werden nur übernommen wenn keine Standard oder Serienbriefbewerbung verwendet werden. Dies ist rechtswidrig, da der größte Teil der Bewerbungen Standard oder Serienbriefbewerbungen sind. Schließlich benutzt das JC selbst nur Standardbausteine für ihre Verwaltungsakte. Als zweites Ausschlußkriterium werden die Bewerbungskosten nur für Bewerbungen auf realistische Zielberufe übernommen. Dies wird nicht konkretisiert und ist deshalb unbestimmt. Verpflichtet wird zudem, innerhalb 3 Wochen mindestens 6 Bewerbungsbemühungen zu tätigen, wobei hier alle Berufe und Helferstellen zu berücksichtigen sind. Da aber Teile der Berufe bei der Kostenübernahme ausgeschlossen werden kommen folgende Urteile zum Zuge:
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2012, L 7 AS 2193/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Der Eingliederungsverwaltungsakt verstößt auch gegen das Gebot der Ausgewogenheit, weil sich das JC das Recht auf Nachbesserung einräumt aber dem Hilfebedürftigen kein adäquates Mittel zugestanden wird. Dazu ein Zitat aus dem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 08.05.2007, S 12 AS 820/07 ER:
Die Gegenleistung des Leistungsträgers ist unabhängig von einem ordnungsgemäßen Profiling ebenfalls nicht bestimmt genug, weshalb das Vertragsangebot rechtswidrig ist (s.a. SG Berlin v. 12.5.2006 – S 37 AS 11713/05 in juris). In einem solchen Fall ist die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben, bei Betrachtung des Gesamtvorganges steht die Leistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen außer Verhältnis zu der Leistung, die die Behörde zu erbringen hat. Sie beschränkt sich vorliegend in dem völlig pauschalen Angebot einer Trainingsmaßnahme. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die konkrete Darstellung der Maßnahme nach Zeit und Ort häufig nicht praktikabel ist und daher auch allgemein gehaltene Formulierungen möglich sein müssen. Dennoch muss die Bildungsmaßnahme zumindest ihrer Art nach beschrieben werden und einen zeitlichen Bezug aufweisen, andernfalls handelt es sich um eine unverbindliche Absicht – und Verpflichtungserklärung, was vor dem Hintergrund der konkret bezeichneten Leistung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigkeit zur Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung führt.
Zitatende
Die Aufnahme der Meldepflicht zu Terminen ist als Pflicht in einem Verwaltungsakt rechtswidrig.
Die Rückantwort auf Vermittlungsvorschläge können nicht pauschal in einem Eingliederungsverwaltungsakt geregelt werden sondern müssen immer in dem Vermittlungsvorschlag selbst geregelt werden.
Der Vordruck „Nachweise über Eigenbemühungen“ wurde nicht mitgesandt, so das der Antragsteller dieses nicht zu den Terminen vorlegen kann.
Auch ist die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter den Pflichten des Antragssteller in einem Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig. Eine Sanktionierung wegen Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sieht das Gesetz nicht vor.
Außerdem hat eine Rechtsfolgenbelehrung unter den Pflichten des Antragstellers nicht zu stehen.
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER).
Unterschrift
Anlagen
xxxxxx xxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2013
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2013 gegen den Verwaltungsakt vom 0.0.2013 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am 0.0.2013 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt übersandt.
Begründung:
Bewerbungskosten werden nur übernommen wenn keine Standard oder Serienbriefbewerbung verwendet werden. Dies ist rechtswidrig, da der größte Teil der Bewerbungen Standard oder Serienbriefbewerbungen sind. Schließlich benutzt das JC selbst nur Standardbausteine für ihre Verwaltungsakte. Als zweites Ausschlußkriterium werden die Bewerbungskosten nur für Bewerbungen auf realistische Zielberufe übernommen. Dies wird nicht konkretisiert und ist deshalb unbestimmt. Verpflichtet wird zudem, innerhalb 3 Wochen mindestens 6 Bewerbungsbemühungen zu tätigen, wobei hier alle Berufe und Helferstellen zu berücksichtigen sind. Da aber Teile der Berufe bei der Kostenübernahme ausgeschlossen werden kommen folgende Urteile zum Zuge:
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2012, L 7 AS 2193/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Der Eingliederungsverwaltungsakt verstößt auch gegen das Gebot der Ausgewogenheit, weil sich das JC das Recht auf Nachbesserung einräumt aber dem Hilfebedürftigen kein adäquates Mittel zugestanden wird. Dazu ein Zitat aus dem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 08.05.2007, S 12 AS 820/07 ER:
Die Gegenleistung des Leistungsträgers ist unabhängig von einem ordnungsgemäßen Profiling ebenfalls nicht bestimmt genug, weshalb das Vertragsangebot rechtswidrig ist (s.a. SG Berlin v. 12.5.2006 – S 37 AS 11713/05 in juris). In einem solchen Fall ist die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben, bei Betrachtung des Gesamtvorganges steht die Leistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen außer Verhältnis zu der Leistung, die die Behörde zu erbringen hat. Sie beschränkt sich vorliegend in dem völlig pauschalen Angebot einer Trainingsmaßnahme. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die konkrete Darstellung der Maßnahme nach Zeit und Ort häufig nicht praktikabel ist und daher auch allgemein gehaltene Formulierungen möglich sein müssen. Dennoch muss die Bildungsmaßnahme zumindest ihrer Art nach beschrieben werden und einen zeitlichen Bezug aufweisen, andernfalls handelt es sich um eine unverbindliche Absicht – und Verpflichtungserklärung, was vor dem Hintergrund der konkret bezeichneten Leistung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigkeit zur Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung führt.
Zitatende
Die Aufnahme der Meldepflicht zu Terminen ist als Pflicht in einem Verwaltungsakt rechtswidrig.
Die Rückantwort auf Vermittlungsvorschläge können nicht pauschal in einem Eingliederungsverwaltungsakt geregelt werden sondern müssen immer in dem Vermittlungsvorschlag selbst geregelt werden.
Der Vordruck „Nachweise über Eigenbemühungen“ wurde nicht mitgesandt, so das der Antragsteller dieses nicht zu den Terminen vorlegen kann.
Auch ist die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter den Pflichten des Antragssteller in einem Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig. Eine Sanktionierung wegen Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sieht das Gesetz nicht vor.
Außerdem hat eine Rechtsfolgenbelehrung unter den Pflichten des Antragstellers nicht zu stehen.
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER).
Unterschrift
Anlagen
Ähnliche Themen
» Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Jobcenter
» Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
» Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation
» Klagen:Ea. SG Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Da bereits eine gültige EGV vorliegt.
» Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.
» Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Der Antragsteller hat keinen Bildungsgutschein beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
» Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation
» Klagen:Ea. SG Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Da bereits eine gültige EGV vorliegt.
» Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema