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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.
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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG
xxxxx xxxxxxxx Antragsteller/in
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2014
JC xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom xx.xx.2014 gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Am xx.xx.2014 wurde ein die EV ersetzender Verwaltungsakt erlassen.
Begründung:
Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt. Ebenso sind die Kosten für die geforderte Vorlage der Bewerbungsbemühungen nicht definiert bzw. nicht mal erwähnt.
Im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bewerbungskosten nicht enthalten, und haben erstattet zu werden.
In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.
Zitat:
Ob die insoweit getroffene Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend konkret ist, ist fraglich (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12). In der Literatur (Berlit, in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 - zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 44 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).
Verweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B
Zitatende
Ebenso das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 2045/12 B 17.01.2013
Zitat:
Vorliegend legt der angefochtene Bescheid fest, dass die Antragstellerin während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 03.04.2012 bis 02.04.2013 monatlich mindestens 8 Bewerbungsbemühungen nachweisen muss. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen. Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25)
Zitatende
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein.
Verweis: § 33 SGB X.
Alleine die fehlende Konkretisierung der Erstattung von Bewerbungskosten macht diesen Verwaltungsakt unbestimmt.
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind unzulässig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit, siehe S 25 AS 1675/07 ER SG Lüneburg vom 12.12.2007 sowie L 8 AS 4922/06 ER-B LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006.
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Ebenfalls zweifelhaft ist die Tatsache, dass dem mir aus dem EVA eine zusätzliche Gefährdung einer Sanktion in Höhe von 30% erwächst, da hier mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen auf rechtswidrige Weise die gesetzlich Vorgegebene Regelung nach allgemeiner Meldepflicht gem.§ 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II aushebelnd umgangen und folglich willkürlich konstruiert wird. Dieses ist nicht zulässig, denn die genannten gesetzlichen Vorgaben sehen bei Meldeverstößen alleine eine Sanktion von lediglich 10% vor, sofern ein Leistungsempfänger einer ordnungsgemäßen Einladung unbegründet nicht Folge leistet. Mit der jetzigen Regelung im Verwaltungsakt verschafft sich die Ag willkürlich einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil, der mit 30 % bei Verstößen gegen Verwaltungsakte erheblich höher ausgelegt wird, als es eigentlich bei Verstößen gegen Meldevorgaben mit der korrekten 10%-Regelung in den verbindlichen Rechtsvorschriften zugelassen ist. Hier verstößt die Ag offenkundig gegen das Übermaßverbot und somit ist mir auch nicht zumutbar eine Entscheidung in der Hauptsache mit der Aussetzung einer bis dahin anhaltender unerlaubter Sanktionsgefährdung abzuwarten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER, zitiert nach juris) SG Lübeck vom 25.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER; SG Neuruppin vom 15.11.2012 – S 18 AZ 1569/10, Rn 23).
Hierzu auch das SG Gelsenkirchen Beschluss vom 18.06.2013 Az.: S 43 AS 1316/13 ER
Zitat:
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich im Übrigen aus der Umgehung einer
gesetzlichen Sanktionsvorschrift. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt aus einem
Meldeversäumnis eine Sanktion i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfes. Durch die
Regelung in der Eingliederungsvereinbarung wird ein Meldeversäumnis hingegen mit einer Sanktion LH.v. 30% sanktioniert. Denn das Folgeleisten hinsichtlich einer
-6-
Meldeaufforderung ist nach der Eingliederungsvereinbarung eine Pflicht des Antragstellers. Ein Verstoß gegen diese Pflicht - eben in Form eines Meldeversäumnisses - ist ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung, was die in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführte Sanktion LH.v. 30% auslöst.
Zitatende
Ebenso die Tatsache, das die Inhalte des Eingliederungsverwaltungsakt der Eingliederungsvereinbarung abweichen, das ist unzulässig. Verweis: Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER. SG Braunschweig vom 22.08.2011 - S 74 AS 428/11 ER. SG Koblenz vom 26.4.2010 - S 2 AS 411/10 ER.
Auch kann es nicht sein, wie im Verwaltungakt beschrieben, dass z.B Eingangsbestätigungen bzw Absagen von Arbeitgebern auf Bewerbungen verlangt werden. Dieses liegt nicht in meinem Einflussbereich und ist so auch nicht zulässig.
Kopien von Bewerbungen sind als ausreichend zu betrachten.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich auf die jeweiligen Prozesse der Unternehmen keinen Einfluss habe. Es wird im Rahmen der Flut an Bewerbungseingängen kaum möglich sein, einen eindeutigen Sachverhalt seitens der Unternehmen zu verifizieren. Auch gibt es keine rechtliche Grundlage, mit der ich eine Eingangsbestätigung oder Absage erzwingen kann.
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf. Diese Voraussetzungen sind nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einschlägig.(Sozialgericht Mannheim vom 27.06.2013, S 6 AS 1847/13 ER)
Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER - der Auffassung, dass der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden kann, sondern von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt mit den gegebenen Mitteln des (vorläufigen) Rechtsschutzes angreifen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER ). Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Rdnr. 144).(Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 19.03.2013, S 7 AS 288/13 ER).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Des weiteren verweise ich auf das Sächsische Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 und SG Berlin, Beschluss vom 20.08.2014 - S 173 AS 16566/14 ER.
Zitat:
"Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben."
Zitatende
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen.
Verweis: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER, ebenso das LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12B ER.
Unterschrift:
Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom xx.xx.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom ________ fristwahrend
Widerspruch
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein, § 33 SGB X.
Unterschrift:
xxxxx xxxxxxxx Antragsteller/in
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2014
JC xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom xx.xx.2014 gegen den Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Am xx.xx.2014 wurde ein die EV ersetzender Verwaltungsakt erlassen.
Begründung:
Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt. Ebenso sind die Kosten für die geforderte Vorlage der Bewerbungsbemühungen nicht definiert bzw. nicht mal erwähnt.
Im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bewerbungskosten nicht enthalten, und haben erstattet zu werden.
In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.
Zitat:
Ob die insoweit getroffene Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend konkret ist, ist fraglich (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12). In der Literatur (Berlit, in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 - zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 44 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).
Verweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B
Zitatende
Ebenso das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 2045/12 B 17.01.2013
Zitat:
Vorliegend legt der angefochtene Bescheid fest, dass die Antragstellerin während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 03.04.2012 bis 02.04.2013 monatlich mindestens 8 Bewerbungsbemühungen nachweisen muss. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen. Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25)
Zitatende
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein.
Verweis: § 33 SGB X.
Alleine die fehlende Konkretisierung der Erstattung von Bewerbungskosten macht diesen Verwaltungsakt unbestimmt.
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind unzulässig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit, siehe S 25 AS 1675/07 ER SG Lüneburg vom 12.12.2007 sowie L 8 AS 4922/06 ER-B LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006.
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Ebenfalls zweifelhaft ist die Tatsache, dass dem mir aus dem EVA eine zusätzliche Gefährdung einer Sanktion in Höhe von 30% erwächst, da hier mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen auf rechtswidrige Weise die gesetzlich Vorgegebene Regelung nach allgemeiner Meldepflicht gem.§ 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II aushebelnd umgangen und folglich willkürlich konstruiert wird. Dieses ist nicht zulässig, denn die genannten gesetzlichen Vorgaben sehen bei Meldeverstößen alleine eine Sanktion von lediglich 10% vor, sofern ein Leistungsempfänger einer ordnungsgemäßen Einladung unbegründet nicht Folge leistet. Mit der jetzigen Regelung im Verwaltungsakt verschafft sich die Ag willkürlich einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil, der mit 30 % bei Verstößen gegen Verwaltungsakte erheblich höher ausgelegt wird, als es eigentlich bei Verstößen gegen Meldevorgaben mit der korrekten 10%-Regelung in den verbindlichen Rechtsvorschriften zugelassen ist. Hier verstößt die Ag offenkundig gegen das Übermaßverbot und somit ist mir auch nicht zumutbar eine Entscheidung in der Hauptsache mit der Aussetzung einer bis dahin anhaltender unerlaubter Sanktionsgefährdung abzuwarten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER, zitiert nach juris) SG Lübeck vom 25.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER; SG Neuruppin vom 15.11.2012 – S 18 AZ 1569/10, Rn 23).
Hierzu auch das SG Gelsenkirchen Beschluss vom 18.06.2013 Az.: S 43 AS 1316/13 ER
Zitat:
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich im Übrigen aus der Umgehung einer
gesetzlichen Sanktionsvorschrift. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt aus einem
Meldeversäumnis eine Sanktion i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfes. Durch die
Regelung in der Eingliederungsvereinbarung wird ein Meldeversäumnis hingegen mit einer Sanktion LH.v. 30% sanktioniert. Denn das Folgeleisten hinsichtlich einer
-6-
Meldeaufforderung ist nach der Eingliederungsvereinbarung eine Pflicht des Antragstellers. Ein Verstoß gegen diese Pflicht - eben in Form eines Meldeversäumnisses - ist ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung, was die in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführte Sanktion LH.v. 30% auslöst.
Zitatende
Ebenso die Tatsache, das die Inhalte des Eingliederungsverwaltungsakt der Eingliederungsvereinbarung abweichen, das ist unzulässig. Verweis: Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER. SG Braunschweig vom 22.08.2011 - S 74 AS 428/11 ER. SG Koblenz vom 26.4.2010 - S 2 AS 411/10 ER.
Auch kann es nicht sein, wie im Verwaltungakt beschrieben, dass z.B Eingangsbestätigungen bzw Absagen von Arbeitgebern auf Bewerbungen verlangt werden. Dieses liegt nicht in meinem Einflussbereich und ist so auch nicht zulässig.
Kopien von Bewerbungen sind als ausreichend zu betrachten.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich auf die jeweiligen Prozesse der Unternehmen keinen Einfluss habe. Es wird im Rahmen der Flut an Bewerbungseingängen kaum möglich sein, einen eindeutigen Sachverhalt seitens der Unternehmen zu verifizieren. Auch gibt es keine rechtliche Grundlage, mit der ich eine Eingangsbestätigung oder Absage erzwingen kann.
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf. Diese Voraussetzungen sind nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einschlägig.(Sozialgericht Mannheim vom 27.06.2013, S 6 AS 1847/13 ER)
Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Des weiteren verweise ich auf das Sächsische Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 und SG Berlin, Beschluss vom 20.08.2014 - S 173 AS 16566/14 ER.
Zitat:
"Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben."
Zitatende
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen.
Verweis: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER, ebenso das LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12B ER.
Unterschrift:
Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom xx.xx.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom ________ fristwahrend
Widerspruch
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein, § 33 SGB X.
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