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Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungsverwaltungsakt
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Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungsverwaltungsakt
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014 - S 35 AS 2904/14
Leitsätze (Autor)
Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung.
Im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG allgemein formulierte Anforderung einer existentiellen Eilbedürftigkeit gestellt werden.
Die Erforderlichkeit eines "gewissen Maßes an Eilbedürftigkeit " ( vgl. hierzu SG Dortmund, Beschluss vom 25.07.2014 - S 32 AS 2343/14 ER) ergibt sich unabhängig hiervon jedoch aus dem Wesen einstweiligen Rechtsschutzes an sich: Durch diesen soll eine vorläufige Regelung geschaffen werden, bis durch eine endgültige Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage geschaffen worden ist. Dies gilt auch für den Antrag nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG: Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nämlich nur angeordnet werden, solange dieser "in der Welt" ist.
Die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung besteht aber nicht, wenn eine dem Antragsteller auferlegte Belastung nur marginaler Natur ist und ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung bei jeder Betrachtungsweise zugemutet werden kann. Dies ist bei Streitigkeiten über Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II regelmäßig der Fall: Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung. Die eigentliche Beeinträchtigung entsteht erst durch die Feststellung einer Sanktion als Reaktion auf einen Verstoß des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Gegen eine solche Sanktion kann der Antragsteller nach ihrer Festsetzung aber noch eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz bemühen (zu einem ähnlich gelagerten Fall Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER ).
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass es ihm maßgeblich um die Möglichkeit einer Bewerbung auch auf "höherwertige" Stellen gehe, stellt sich die Beeinträchtigung seiner Interessen durch den Eingliederungsverwaltungsakt als völlig unwesentlich dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172363&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung.
Im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG allgemein formulierte Anforderung einer existentiellen Eilbedürftigkeit gestellt werden.
Die Erforderlichkeit eines "gewissen Maßes an Eilbedürftigkeit " ( vgl. hierzu SG Dortmund, Beschluss vom 25.07.2014 - S 32 AS 2343/14 ER) ergibt sich unabhängig hiervon jedoch aus dem Wesen einstweiligen Rechtsschutzes an sich: Durch diesen soll eine vorläufige Regelung geschaffen werden, bis durch eine endgültige Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage geschaffen worden ist. Dies gilt auch für den Antrag nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG: Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nämlich nur angeordnet werden, solange dieser "in der Welt" ist.
Die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung besteht aber nicht, wenn eine dem Antragsteller auferlegte Belastung nur marginaler Natur ist und ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung bei jeder Betrachtungsweise zugemutet werden kann. Dies ist bei Streitigkeiten über Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II regelmäßig der Fall: Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung. Die eigentliche Beeinträchtigung entsteht erst durch die Feststellung einer Sanktion als Reaktion auf einen Verstoß des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Gegen eine solche Sanktion kann der Antragsteller nach ihrer Festsetzung aber noch eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz bemühen (zu einem ähnlich gelagerten Fall Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER ).
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass es ihm maßgeblich um die Möglichkeit einer Bewerbung auch auf "höherwertige" Stellen gehe, stellt sich die Beeinträchtigung seiner Interessen durch den Eingliederungsverwaltungsakt als völlig unwesentlich dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172363&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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