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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier:

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Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier:  Empty Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier:

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 27, 2014 11:55 am

bürgschaftsähnliche Verpflichtungserklärung), scheidet die Möglichkeit einer Aufrechnung mangels Rechtsgrundlage aus. § 42 a Abs. 2 SGB II ist in diesen Fällen auch nicht analog anwendbar.

SG Leipzig, Urteil vom 25.09.2014 - S 20 AS 823/12
 
Leitsätze ( Juris)


Quelle: Juris, das Urteil liegt dem Autor dank dem SG Leipzig im Volltext vor.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/

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