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Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier:
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Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier:
bürgschaftsähnliche Verpflichtungserklärung), scheidet die Möglichkeit einer Aufrechnung mangels Rechtsgrundlage aus. § 42 a Abs. 2 SGB II ist in diesen Fällen auch nicht analog anwendbar.
SG Leipzig, Urteil vom 25.09.2014 - S 20 AS 823/12
Leitsätze ( Juris)
Quelle: Juris, das Urteil liegt dem Autor dank dem SG Leipzig im Volltext vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
SG Leipzig, Urteil vom 25.09.2014 - S 20 AS 823/12
Leitsätze ( Juris)
Quelle: Juris, das Urteil liegt dem Autor dank dem SG Leipzig im Volltext vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
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