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Rechtsschutz gegen Rentenbewilligung SGB V
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Rechtsschutz gegen Rentenbewilligung SGB V
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2014 - L 2 R 430/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Zu den Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach Veranlassung der Rentenantragstellung durch die Arbeitsverwaltung ( hier Agentur für Arbeit ) Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er erwerbsfähig ist.
Stellt ein Versicherter einen Renten(-bewilligungs-)antrag und wird daraufhin der Versicherungsfall antragsgemäß festgestellt, bestehen im Grundsatz keine Rechtsschutzmöglichkeiten, da dem Antrag stattgegeben wurde und eine Beschwer nicht gegeben ist. Stellt der Antragsteller den Rentenantrag nur deshalb, weil er aufgrund einer bescheidmäßigen Aufforderung des Leistungsträgers nach geltendem Recht (vgl. z.B. § 5 SGB II) dazu verpflichtet ist, kann er sich gegen diese Aufforderung zur Wehr setzen. Der Rentenversicherungsträger wird in diesen Fällen verpflichtet sein, das Ergebnis des Verfahrens gegen die Aufforderung abzuwarten. Es besteht für ihn das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses.
Für den hiesigen Antragsteller trifft allerdings keine der geschilderten Fallgestaltungen zu. Einen Rentenbewilligungsantrag hat er nicht gestellt, eine Aufforderung der Agentur für Arbeit liegt nicht vor. Eine dem § 5 Abs. 3 SGB II entsprechende Vorschrift, nach der die Behörde den Antrag selbst stellen kann, kennt das SGB III nicht. Sie ist dort auch nicht erforderlich, weil nach § 125 SGB III a.F./§ 145 SGB III n.F. der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange kein Rentenantrag bzw. ein Rehabilitationsantrag gestellt ist (§ 145 Abs. 2 Satz 3 SGB III).
Hat der Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden, wird der Versicherte sein Ziel nur mit der Verpflichtung auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit erreichen können. Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III lässt auch dies zu, da dort nur von der Feststellung, ob Erwerbsminderung vorliegt, die Rede ist. Der Wortlaut lässt beide Feststellungen (Erwerbsminderung oder Erwerbsfähigkeit) zu. Hat der Rentenversicherungsträger wie im vorliegenden Fall bereits entschieden, steht die Anfechtung allerdings im Vordergrund, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172507&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Zu den Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach Veranlassung der Rentenantragstellung durch die Arbeitsverwaltung ( hier Agentur für Arbeit ) Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er erwerbsfähig ist.
Stellt ein Versicherter einen Renten(-bewilligungs-)antrag und wird daraufhin der Versicherungsfall antragsgemäß festgestellt, bestehen im Grundsatz keine Rechtsschutzmöglichkeiten, da dem Antrag stattgegeben wurde und eine Beschwer nicht gegeben ist. Stellt der Antragsteller den Rentenantrag nur deshalb, weil er aufgrund einer bescheidmäßigen Aufforderung des Leistungsträgers nach geltendem Recht (vgl. z.B. § 5 SGB II) dazu verpflichtet ist, kann er sich gegen diese Aufforderung zur Wehr setzen. Der Rentenversicherungsträger wird in diesen Fällen verpflichtet sein, das Ergebnis des Verfahrens gegen die Aufforderung abzuwarten. Es besteht für ihn das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses.
Für den hiesigen Antragsteller trifft allerdings keine der geschilderten Fallgestaltungen zu. Einen Rentenbewilligungsantrag hat er nicht gestellt, eine Aufforderung der Agentur für Arbeit liegt nicht vor. Eine dem § 5 Abs. 3 SGB II entsprechende Vorschrift, nach der die Behörde den Antrag selbst stellen kann, kennt das SGB III nicht. Sie ist dort auch nicht erforderlich, weil nach § 125 SGB III a.F./§ 145 SGB III n.F. der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange kein Rentenantrag bzw. ein Rehabilitationsantrag gestellt ist (§ 145 Abs. 2 Satz 3 SGB III).
Hat der Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden, wird der Versicherte sein Ziel nur mit der Verpflichtung auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit erreichen können. Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III lässt auch dies zu, da dort nur von der Feststellung, ob Erwerbsminderung vorliegt, die Rede ist. Der Wortlaut lässt beide Feststellungen (Erwerbsminderung oder Erwerbsfähigkeit) zu. Hat der Rentenversicherungsträger wie im vorliegenden Fall bereits entschieden, steht die Anfechtung allerdings im Vordergrund, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172507&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
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