hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Rechtsschutz gegen Rentenbewilligung SGB V

Nach unten

Rechtsschutz gegen Rentenbewilligung   SGB  V Empty Rechtsschutz gegen Rentenbewilligung SGB V

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 12:16 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2014 - L 2 R 430/14 B ER - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)
Zu den Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach Veranlassung der Rentenantragstellung durch die Arbeitsverwaltung ( hier  Agentur für Arbeit ) Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er erwerbsfähig ist.
 
Stellt ein Versicherter einen Renten(-bewilligungs-)antrag und wird daraufhin der Versicherungsfall antragsgemäß festgestellt, bestehen im Grundsatz keine Rechtsschutzmöglichkeiten, da dem Antrag stattgegeben wurde und eine Beschwer nicht gegeben ist. Stellt der Antragsteller den Rentenantrag nur deshalb, weil er aufgrund einer bescheidmäßigen Aufforderung des Leistungsträgers nach geltendem Recht (vgl. z.B. § 5 SGB II) dazu verpflichtet ist, kann er sich gegen diese Aufforderung zur Wehr setzen. Der Rentenversicherungsträger wird in diesen Fällen verpflichtet sein, das Ergebnis des Verfahrens gegen die Aufforderung abzuwarten. Es besteht für ihn das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses.
 
Für den hiesigen Antragsteller trifft allerdings keine der geschilderten Fallgestaltungen zu. Einen Rentenbewilligungsantrag hat er nicht gestellt, eine Aufforderung der Agentur für Arbeit liegt nicht vor. Eine dem § 5 Abs. 3 SGB II entsprechende Vorschrift, nach der die Behörde den Antrag selbst stellen kann, kennt das SGB III nicht. Sie ist dort auch nicht erforderlich, weil nach § 125 SGB III a.F./§ 145 SGB III n.F. der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange kein Rentenantrag bzw. ein Rehabilitationsantrag gestellt ist (§ 145 Abs. 2 Satz 3 SGB III).
 
Hat der Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden, wird der Versicherte sein Ziel nur mit der Verpflichtung auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit erreichen können. Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III lässt auch dies zu, da dort nur von der Feststellung, ob Erwerbsminderung vorliegt, die Rede ist. Der Wortlaut lässt beide Feststellungen (Erwerbsminderung oder Erwerbsfähigkeit) zu. Hat der Rentenversicherungsträger wie im vorliegenden Fall bereits entschieden, steht die Anfechtung allerdings im Vordergrund, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung zu gewähren ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172507&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten