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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Sanktionen

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Grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Sanktionen  Empty Grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Sanktionen

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 8:58 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2014 - L 7 AS 446/14 B ER


Leitsätze (Juris)
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu suchen.

2. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält keine Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Sofern der Betroffene Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auf Eis legen will, um künftige Sanktionen zu verhindern, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Gegen Sanktionen ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: gleicher Auffassung BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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