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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Sanktionsregime des SGB II - jedenfalls für Sanktionen bis zu 30 % ( vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen - BSG, Urt. v. 09.11.2010 (B 4 AS 27/10 R).
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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Sanktionsregime des SGB II - jedenfalls für Sanktionen bis zu 30 % ( vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen - BSG, Urt. v. 09.11.2010 (B 4 AS 27/10 R).
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 20.05.2014 - S 10 AS 18/13
Leitsätze (Autor)
Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt kein Anspruch auf ein bedingungsloses Grundeinkommen ( gegenteiliger Ansicht (NESKOVIC/ERDEM, SGb 2012, 134 ff. u. 326 ff.; NESKOVIC, info also 2013, 205 f.)
Bei Sanktionen handelt es sich im Übrigen bereits grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170744&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt kein Anspruch auf ein bedingungsloses Grundeinkommen ( gegenteiliger Ansicht (NESKOVIC/ERDEM, SGb 2012, 134 ff. u. 326 ff.; NESKOVIC, info also 2013, 205 f.)
Bei Sanktionen handelt es sich im Übrigen bereits grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170744&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
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