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Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
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Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
(vgl. zum Regelbedarf eines Alleinstehenden als Referenzpunkt Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R ). SGB XII
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2013 - L 8 SO 93/12 B ER
Leitsätze (Autor)
Dass der ASt. nur 80 v. H. der Regelbedarfsstufe 1, also nur ein Bruchteil des Bedarfs einer Alleinstehenden gewährt werden, ist ebenfalls nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2013 – L 8 SO 13/11). Denn die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse (sogenannte economies of scales) die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten sind unbestritten und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – bestätigt wurden, da sie bei haushaltsbezogenen Ausgaben geringere Ausgaben haben als es der Summe der entsprechenden Anzahl von Einpersonenhaushalten entspricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2013 - L 8 SO 93/12 B ER
Leitsätze (Autor)
Dass der ASt. nur 80 v. H. der Regelbedarfsstufe 1, also nur ein Bruchteil des Bedarfs einer Alleinstehenden gewährt werden, ist ebenfalls nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2013 – L 8 SO 13/11). Denn die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse (sogenannte economies of scales) die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten sind unbestritten und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – bestätigt wurden, da sie bei haushaltsbezogenen Ausgaben geringere Ausgaben haben als es der Summe der entsprechenden Anzahl von Einpersonenhaushalten entspricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247
Willi S
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