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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

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Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken Empty Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 27, 2014 11:24 am

(vgl. zum Regelbedarf eines Alleinstehenden als Referenzpunkt Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R ). SGB XII

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2013 - L 8 SO 93/12 B ER

Leitsätze (Autor)

Dass der ASt. nur 80 v. H. der Regelbedarfsstufe 1, also nur ein Bruchteil des Bedarfs einer Alleinstehenden gewährt werden, ist ebenfalls nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2013 – L 8 SO 13/11). Denn die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse (sogenannte economies of scales) die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten sind unbestritten und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – bestätigt wurden, da sie bei haushaltsbezogenen Ausgaben geringere Ausgaben haben als es der Summe der entsprechenden Anzahl von Einpersonenhaushalten entspricht.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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