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Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
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Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
kein Saldierungsverbot
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 325/11
1. Die Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kann im Einzelfall ergeben, dass es sich um eine endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen nebst Rückforderung des überzahlten Betrages handelt, auch wenn der Bescheid dies nicht ausdrücklich erwähnt.
2. Eine vorläufige Entscheidung bewirkt keine Präjudizwirkung dergestalt, dass der endgültige Bescheid nur aus den ausdrücklich genannten Gründen der Vorläufigkeit von der vorläufigen Festsetzung abweichen dürfte.
3. Bei endgültiger nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen gilt das Saldierungsverbot (Verrechnung von Überzahlungen in einzelnen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten) nicht, da die vorläufige Regelung als einstweilige Regelung insoweit keine Rechtssicherheit schaffen kann.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140009007&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 325/11
1. Die Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kann im Einzelfall ergeben, dass es sich um eine endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen nebst Rückforderung des überzahlten Betrages handelt, auch wenn der Bescheid dies nicht ausdrücklich erwähnt.
2. Eine vorläufige Entscheidung bewirkt keine Präjudizwirkung dergestalt, dass der endgültige Bescheid nur aus den ausdrücklich genannten Gründen der Vorläufigkeit von der vorläufigen Festsetzung abweichen dürfte.
3. Bei endgültiger nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen gilt das Saldierungsverbot (Verrechnung von Überzahlungen in einzelnen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten) nicht, da die vorläufige Regelung als einstweilige Regelung insoweit keine Rechtssicherheit schaffen kann.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140009007&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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