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Im Rahmen der Folgenabwägung sind der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Hinblick auf den Regelbedarf vorläufig zu bewilligen – Keine Duldung eines Hausbesuches.
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Im Rahmen der Folgenabwägung sind der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Hinblick auf den Regelbedarf vorläufig zu bewilligen – Keine Duldung eines Hausbesuches.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - L 7 AS 476/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Für die Hilfebedürftigkeit und gegen eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft spricht die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin.
Nicht für eine gegenseitige Einstandsgemeinschaft sprechen der Untermietvertrag und die gegenseitigen Pflichten. Die Antragstellerin ist zur Pflege der Möbel in allen Räumen verpflichtet.
Es besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Partnerschaft zu dulden. Die Weigerung, einen Hausbesuch zu dulden, darf daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht überbetont werden. Soweit ein Dritter Auskünfte nicht erteilt, kann die Behörde ihn als Zeugen vernehmen; § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X und gegebenenfalls das Sozialgericht um entsprechende, auch eidliche Vernehmung ersuchen; § 22 SGB X. Dies ist nach summarischer Prüfung in dieser Form nicht geschehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171632&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Lesenswert dazu der Beitrag von RA Thorsten Haßiepen: Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters: http://rechtsanwalthassiepen.wordpress.com/2014/01/26/hartz-iv-und-hausbesuche-des-jobcenters/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Für die Hilfebedürftigkeit und gegen eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft spricht die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin.
Nicht für eine gegenseitige Einstandsgemeinschaft sprechen der Untermietvertrag und die gegenseitigen Pflichten. Die Antragstellerin ist zur Pflege der Möbel in allen Räumen verpflichtet.
Es besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Partnerschaft zu dulden. Die Weigerung, einen Hausbesuch zu dulden, darf daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht überbetont werden. Soweit ein Dritter Auskünfte nicht erteilt, kann die Behörde ihn als Zeugen vernehmen; § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X und gegebenenfalls das Sozialgericht um entsprechende, auch eidliche Vernehmung ersuchen; § 22 SGB X. Dies ist nach summarischer Prüfung in dieser Form nicht geschehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171632&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Lesenswert dazu der Beitrag von RA Thorsten Haßiepen: Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters: http://rechtsanwalthassiepen.wordpress.com/2014/01/26/hartz-iv-und-hausbesuche-des-jobcenters/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
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