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Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungs- und europarechtskonform - keine Folgenabwägung im Eilverfahren - Griechische Antragstellerin ist vom ALG II Bezug ausgeschlossen, des Weiteren hat sie keinen Anspruch auf Leistungen für den
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Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungs- und europarechtskonform - keine Folgenabwägung im Eilverfahren - Griechische Antragstellerin ist vom ALG II Bezug ausgeschlossen, des Weiteren hat sie keinen Anspruch auf Leistungen für den
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungs- und europarechtskonform - keine Folgenabwägung im Eilverfahren - Griechische Antragstellerin ist vom ALG II Bezug ausgeschlossen, des Weiteren hat sie keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014 - S 15 AS 2508/14 ER
Leitsätze (Juris)
Der Ausschluss von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Eine Folgenabwägung darf in derartigen Verfahren nicht vorgenommen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171889&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 20.09.2013 - L 7 AS 474/13 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 59/13 R - Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II, auch wenn der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche besitzt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014 - S 15 AS 2508/14 ER
Leitsätze (Juris)
Der Ausschluss von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Eine Folgenabwägung darf in derartigen Verfahren nicht vorgenommen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171889&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 20.09.2013 - L 7 AS 474/13 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 59/13 R - Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II, auch wenn der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche besitzt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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