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Sozialgerichtliches Verfahren - Bewilligung von PKH - Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10 - mutwillige Rechtsverfolgung - weiteres Verfahren mit identischer Rechtsfrage - erforderliche anwaltliche Vertretung - Zumutbarkeit der Zurückstellung oder
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Sozialgerichtliches Verfahren - Bewilligung von PKH - Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10 - mutwillige Rechtsverfolgung - weiteres Verfahren mit identischer Rechtsfrage - erforderliche anwaltliche Vertretung - Zumutbarkeit der Zurückstellung oder
Ruhendstellung eines eigenständigen Verfahrens
Leitsätze (Juris)
1.) Die Bewilligung von PKH für ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X scheidet regelmäßig wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung aus, wenn bereits ein weiteres Verfahren mit identischen Rechtsfragen geführt wird. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.
2.) Solange das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1.) Die Bewilligung von PKH für ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X scheidet regelmäßig wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung aus, wenn bereits ein weiteres Verfahren mit identischen Rechtsfragen geführt wird. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.
2.) Solange das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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