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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialgerichtliches Verfahren - Bewilligung von PKH - Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10 - mutwillige Rechtsverfolgung - weiteres Verfahren mit identischer Rechtsfrage - erforderliche anwaltliche Vertretung - Zumutbarkeit der Zurückstellung oder

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Sozialgerichtliches Verfahren - Bewilligung von PKH - Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10 - mutwillige Rechtsverfolgung - weiteres Verfahren mit identischer Rechtsfrage - erforderliche anwaltliche Vertretung - Zumutbarkeit der Zurückstellung oder Empty Sozialgerichtliches Verfahren - Bewilligung von PKH - Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10 - mutwillige Rechtsverfolgung - weiteres Verfahren mit identischer Rechtsfrage - erforderliche anwaltliche Vertretung - Zumutbarkeit der Zurückstellung oder

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 12:19 pm

 Ruhendstellung eines eigenständigen Verfahrens 

Leitsätze (Juris)
1.) Die Bewilligung von PKH für ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X scheidet regelmäßig wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung aus, wenn bereits ein weiteres Verfahren mit identischen Rechtsfragen geführt wird. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.

2.) Solange das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/


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