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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtsfrage, ob ein einmaliger Bezug von Mutterschaftsgeld als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II oder als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist.

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 Zur Rechtsfrage, ob ein einmaliger Bezug von Mutterschaftsgeld als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II oder als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist.  Empty Zur Rechtsfrage, ob ein einmaliger Bezug von Mutterschaftsgeld als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II oder als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 17, 2014 12:26 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2014 - L 7 AS 755/13 NZB

Leitsätze ( Juris)
Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs. 1 MuSchG und § 24 i SGB V.

Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Einkommen anzurechnen ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167824&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259

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