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Einkommensberücksichtigung - Urlaubsabgeltung - öffentlich-rechtlichen Vorschrift - § 11a Abs. 3 SGB II (n.F.) - Einmalige oder Laufende Einnahme - § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II
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Einkommensberücksichtigung - Urlaubsabgeltung - öffentlich-rechtlichen Vorschrift - § 11a Abs. 3 SGB II (n.F.) - Einmalige oder Laufende Einnahme - § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2014 - L 2 AS 1112/14 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
Urlaubsabgeltung ist als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach § 11a Abs. 3 SGB II (n.F.) bildet die Zweckbestimmtheit einer Leistung nur dann ein Kriterium für die Frage der Berücksichtigung dieses Zuflusses, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Dies ist bei einer Urlaubsabgeltung gerade nicht der Fall (vgl. zu der Problematik auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 06.06.2012 - L 20 AS 95/12 NZB; Sächsisches LSG, Beschl. vom 26.09.2012 - L 3 AS 408/12 B ER).
Offen bleiben kann auch, ob es sich bei der Urlaubsabgeltung der Rechtsnatur nach um eine laufende oder einmalige Einnahme handelt, denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, wie dies vorliegend der Fall ist, Absatz 3 - und damit die Verteilung auf den sog. Verteilzeitraum - entsprechend.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172884&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: anderer Auffassung: SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - S 10 AS 87/09 - , Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 2 AS 2252/12
http://widerspruch-sozialberatung.de/PDF/AK%20Papiere/SG%20Duesseldorf%20Einkommen-Urlaubsabgeltung%2018-10-2012.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Urlaubsabgeltung ist als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach § 11a Abs. 3 SGB II (n.F.) bildet die Zweckbestimmtheit einer Leistung nur dann ein Kriterium für die Frage der Berücksichtigung dieses Zuflusses, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Dies ist bei einer Urlaubsabgeltung gerade nicht der Fall (vgl. zu der Problematik auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 06.06.2012 - L 20 AS 95/12 NZB; Sächsisches LSG, Beschl. vom 26.09.2012 - L 3 AS 408/12 B ER).
Offen bleiben kann auch, ob es sich bei der Urlaubsabgeltung der Rechtsnatur nach um eine laufende oder einmalige Einnahme handelt, denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, wie dies vorliegend der Fall ist, Absatz 3 - und damit die Verteilung auf den sog. Verteilzeitraum - entsprechend.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172884&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: anderer Auffassung: SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - S 10 AS 87/09 - , Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 2 AS 2252/12
http://widerspruch-sozialberatung.de/PDF/AK%20Papiere/SG%20Duesseldorf%20Einkommen-Urlaubsabgeltung%2018-10-2012.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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