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Eingliederungsvereinbarung Täuschung zum Abschlusszwang eines Öffentlich Rechtlichen Vertrages kein Kontrahierungszwang Verletzung der Beratungspflicht Eingliederungsvereinbarung
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Eingliederungsvereinbarung Täuschung zum Abschlusszwang eines Öffentlich Rechtlichen Vertrages kein Kontrahierungszwang Verletzung der Beratungspflicht Eingliederungsvereinbarung
Keine Unterschrift Urteil keine Sanktion Vertragsfreiheit
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=%2Fmy-sozialberatung.de%2Fentscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=all&range=10&Freigabe=%3D1&Id=1538
An Jobcenter
Absender
BGnr:
Datum
Sehr geehrter Frau/Herr X,
Hiermit ziehe ich meine Unterschrift mit sofortiger Wirkung unter der Eingliederungsvereinbarung vom Datum wegen Anfechtbarkeit eines Irrtums § 119 BGB und mangels der Beratungspflicht nach § 14 SGB I zurück.
Zunächst einmal stelle ich fest, dass ich alles in meinen Möglichkeiten liegende unternehme, um keine Leistungen aus dem ALG II mehr zu benötigen.
Umso unbegreiflicher und schockierender war für mich Ihre Eingliederungsvereinbarung, die 2 Fragen aufwirft.
Erstens: Was sind das nur für Menschen, die ihren Mitmenschen so etwas antun?
Und zweitens: Was ist das nur für eine Arbeitslosenverwaltung, die die Realität und die Mechanismen von Volkswirtschaft und Arbeitsmarkt völlig ignoriert (siehe unten, Punkt 6)?
Dass ich nicht sofort reagieren konnte, liegt ganz einfach daran, dass a) ich erst einmal die rechtliche Situation (im Rahmen meiner Möglichkeiten als nicht im Sozialrecht ausgebildeter Jurist) recherchieren musste.
Dieses Schreiben sende ich Ihnen als Einschreiben, und per @ Mail weil es für den Fall, dass Sie Zwangsmaßnahmen gegen mich beschließen, als Ausgangspunkt der Akten für den Gerichtsprozeß dienen wird, mit dem ich mich gegen Sie wehren würde.
Desweiteren wird dieses Schreiben ggf. Anlage der Strafanzeige gegen Sie persönlich und gegen den Leiter Ihrer Behörde wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch § 240 Abs. 1–4 (siehe unten, Pkt 4).
Ihre Eingliederungsvereinbarung verstehe ich aus zahlreichen Gründen überhaupt nicht.
Fangen wir einmal mit einer ganz einfachen Tatsache an:
Wir Bürger müssen die Gesetze der Regierungsparteien befolgen – aber wir müssen nicht mit ihnen einverstanden sein.
Erst recht nicht, wenn sie die Realität ausblenden und menschenverachtend sind.
Hinsichtlich Ihrer Drohungen und der rechtlichen Situation habe ich einige Fragen.
Beratungsanspruch vor einer Eingliederungsvereinbarung § 14 SGB I § 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html
altonabloggt Themen rund um und aus Altona und Hamburg Bezirksversammlung Altona – Beratungsanspruch Eingliederungsvereinbarung Am 3. September 2013 fand eine Bezirksversammlung Altona zum Thema: ”Beratungsanspruch auch vor Abschluss von Eingliederungsvereinbarung sichern - keine vertraglichen Pflichten als Sanktionsgrundlage ohne vorheriges ausführliches Gespräch” statt – Wortprotokoll nach einer Mitschrift
http://altonabloggt.files.wordpress.com/2013/09/sozialausschuss_egv_030913.pdf
Bezirksversammlung_Antrag_Beratungsanspruch_EgV
Ich wurde nicht vor dem Abschluss einer EGV beraten und darauf hingewiesen das Vertragsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG besteht das wäre aber die Pflicht des Jobcentermitarbeiter/in gewesen.
Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Vertragsautonomie kein Kontrahierungszwang
Die in Deutschland nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1][2] als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt.[3]
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
Mit mir wurde nicht versucht eine Eingliederungsvereinbarung auszuhandeln sie wurde einseitig bestimmt und mir zur sofortigen Unterschrift vorgelegt mit den Worten ich bin dazu verpflichtet sie zu Unterschreiben.
Täuschung Sittenwidrigkeit keine Freiwilligkeit des Öffentlich Rechtlichen Vertrages vom Datum xxxx
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Verstoß gegen die guten Sitten). Unter den guten Sitten ist eine in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral zu verstehen. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich aus dem Inhalt (z. B. Verstoß gegen die Menschenwürde oder die Familienordnung) oder aus dem Gesamtcharakter ergeben:
http://www.rechtslexikon-online.de/Sittenwidrigkeit.html
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Nach der in § 44 Absatz 1 VwVfG enthaltenen Generalklausel ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist.
http://www.rechtslexikon-online.de/Nichtigkeit_eines_Verwaltungsaktes.html
Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen.
BSG, Urt. v. 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12982&linked=urt
1. Wie ist Ihre Haltung zum Urteil des Sozialgerichts Dortmund – AZ S 28 AS 361/07 ER?
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=%2Fmy-sozialberatung.de%2Fentscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=all&range=10&Freigabe=%3D1&Id=1538
Aufgrund einer Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wollte die Arge einem Leistungsempfänger das Arbeitslosengeld II (ALG II) kürzen. Das Dortmunder Sozialgericht entschied:
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Das Urteil (s.u.) interessiert die Dortmunder Arge jedoch nicht im Geringsten. Daher musste der vom Dortmunder Sozialgericht zugebilligte einstweilige Rechtschutz per Zwangsvollstreckung gegenüber der ARGE durchgesetzt werden
(Sozialgericht Dortmund – AZ S 28 AS 361/07 ER).
Das Urteil des SG Dortmund im Detail:
Beschluss in dem Rechtsstreit xxx (Antragstellerin) gegen Arge/Arbeitsgemeinschaft Dortmund, vertreten durch den Geschäftsführer, Luisenstraße 11 – 13, 44137 Dortmund (Antragsgegnerin) hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 18.09.2007 durch die Vorsitzende, Richterin Dr. Evermann, beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe I. Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragsteller für die Zeit von September 2007 bis November 2007 monatlich um 30 % der Regelleistung gekürzt wurden. Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung angeboten.
In dieser angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat die Antragstellerin diverse Änderungen, Ergänzungen bzw. Streichungen vorgenommen. Soweit es aus der Sicht der Antragstellerin vertretbar erschien, hat sie die Änderungswünsche der Antragstellerin in eine neue Eingliederungsvereinbarung eingefasst und mit Schreiben vom 23.07.2007 an die Antragstellerin versandt.
In diesem Schreiben forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die „nunmehr letzte Version der EGV“ zu unterschreiben. Sie wies darauf hin, dass weitere bzw. erneute Modifikationen nicht möglich seien. Die Antragsgegnerin legte diesem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung bei.
Die Antragstellerin unterschrieb diese Eingliederungsvereinbarung nicht, sondern nahm wiederum Ergänzungen und Modifikationen vor.
Mit Bescheid vom 08.08.2007 erging die Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24.08.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Antragsgegnerin eine Absenkung der Regelleistung der Antragstellerin für den Zeitraum 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 um monatliche 30 % an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin sich am 06.08.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, die ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen den Absenkungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.2007 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 03.09.2007 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Am 17.09.2007 erhob sie Klage beim Sozialgericht Dortmund. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie nicht in der Lage sei, die Absenkung der Leistungen finanziell abzufangen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält den Absenkungsbescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II.
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen.
Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Dies gilt auch für den Widerspruch bzw. die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007, da dieser den Teilentzug der Leistung vorsieht.
Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen.
Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11).
Unter Berücksichtigung vorstehender Kriterien ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, so dass dieser nach dem jetzigen Sachstand in dem Hauptsacheverfahren aufgehoben werden würde.
Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Gem. § 39 Nr. 1 SGB II hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007 keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht hat zur Folge, dass die Absenkung nicht vollzogen werden kann und somit die Antragsgegnerin die Regelleistung nicht um 30 % absenken darf.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Auszahlung der ungekürzten Regelleistung.
Eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Absenkungsbescheides vom 24.08.2007 ist nicht ersichtlich.
Zwar ist in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II normiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist
(vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER). Ein Absenkungsbescheid kann dann nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestützt werden, wenn der Sozialleistungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt festzulegen.
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 14). Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Der aus dem Wesen der Grundrechte hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Freiheitsanspruch des Bürgers nur insoweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.
Demnach muss das staatliche Handeln einen legitimen Zweck verfolgen, sowie geeignet und erforderlich sein, um diesen Zweck zu verwirklichen (BVerfGE 19, 342).
Die in §§ 15 Abs. 1 S. 6 und 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II normierten Handlungsalternativen zielen darauf ab, zum einen den Hilfebedürftigen zu verpflichten, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren an der Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit mitzuwirken. Zum anderen soll durch die Zusammenarbeit mit den Sozialhilfeträgern eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfegewährung erreicht werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 8 AS 605/06 ER).
Diese Intention ist bereits durch den Erlass der Eingliederungsvereinbarung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erreicht, so dass ein zusätzliches Absenken der Regelleistung über das zur Verfolgung des Gesetzeszwecks notwendige Maß hinausgeht.
Die Verhängung einer Absenkung trotz Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich.
Sie ist unverhältnismäßig, da sie lediglich einen Straf- bzw. Disziplinierungscharakter aufweist.
Da für den Absenkungsbescheid vom 24.08.2007 keine Ermächtigungsgrundlage besteht, ist dessen Rechtswidrigkeit gegeben.
Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung festlegt, mit einem Widerspruch angefochten worden ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (so LSG Baden-Württemberg Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragsgegnerin Rechnung. Dr. Evermann Richterin
3.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen Art 1, 2 und 12 Grundgesetz?
Sie verlangen von mir (und wahrscheinlich auch zahlreichen anderen Betroffenen) Bewerbungen auch um geringfügige Beschäftigungen zu Hungerlöhnen unter 400 €.
Damit verstoßen Sie gegen die Art. 1, 2 und 12 GG. Verinnerlichen Sie z.B. Art 12 GG: (1)
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Mit welcher Begründung verstoßen Sie gegen die Verfassung?
4. Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen § 240 des Strafgesetzbuchs?
Das Strafgesetzbuch definiert in § 240 den Straftatbestand der „Nötigung“ wie folgt:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter … seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Gemäß Art 1, 2 und 12 unserer Verfassung und auch gemäß den o.g. Gerichtsurteilen ist eine Eingliederungsvereinbarung, die einen Bürger seiner Würde, seiner freien Entfaltung und seiner freien Berufswahl beraubt, rechtswidrig.
Ihre Eingliederungsvereinbarung droht dem ALG-2-Empfänger existentielle Not an, wenn er sich diesen rechtswidrigen Zwängen nicht unterwirft. Mit diesen Drohungen muss sich der ALG-2-Empfänger am Ende Ihrer Eingliederungsvereinbarung auch noch einverstanden erklären!
Inwiefern erfüllen Sie (und die Leitung Ihres Jobcenter) mit dieser Eingliederungsvereinbarung keinen Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB?
5. Warum glauben Sie, dass 400.€-Jobs in Ihrem Interesse wären?
In Ihrer Eingliederungsvereinbarung verlangen Sie Bewerbungen für 400-€-Jobs. 400-€-Jobs bedeuten:
1. Eine demütigende und demotivierende Beschäftigung für alle Menschen, die (so wie ich) richtige Jobs wollen.
2. Altersarmut durch niedrige Rentenbeiträge.
3. Die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Sozialhilfe für Armutsrentner.
4. Die Verdrängung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und dadurch die Zerstörung der Sozialversicherung, was wiederum eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte bewirkt. 5. Eine dauerhafte Finanzierung der 400-€-Jobber als „Aufstocker“ durch die Jobcenter. Ist Ihnen eigentlich klar, dass 400-€-Jobs – wenn überhaupt – nur als Taschengeld für weitere Haushaltsangehörige, niemals jedoch für Alleinverdiener infrage kommen? Inwiefern liegen also 400-€-Jobs in Ihrem Interesse, und inwiefern sollen sie in meinem Interesse liegen?
6. Warum steigern Sie trotz Stellenmangel das Überangebot an Arbeitskräften, statt mit dem bandbreitenmodell.de für Nachfrage zu sorgen?
Die tatsächliche Arbeitslosigkeit liegt also lt. Bundesagentur bei mindestens 6.118.402 Menschen.
Hinzu kommen Arbeitsuchende/Erwerbsfähige, die keinen Anspruch auf Leistungen des SGB haben, z.B. mehrere Millionen (in keiner Statistik erfasste) erwerbsfähige Lebenspartner und Kinder, die mit über den ALG II-Sätzen verdienenden Erwerbstätigen zusammenleben. Ebenfalls mitzählen müsste man mehrere Millionen in den Vorruhestand gedrängte Frührentner („58er-Regelung“ gemäß § 53a Abs. 2 SGB II.).
Auf 1 offene Stelle kommen also mindestens 25 erwerbsfähige Arbeitslose.
Mit Ihrem Druck, jede noch so schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen, steigern Sie das Überangebot und damit die Möglichkeit der Arbeitgeber, Menschen zu immer niedrigeren Löhnen zu beschäftigen.
Mit dem Druck, auch Zeitarbeit anzunehmen, haben Sie ein Heer von bisher rd. 1 Mio. Zeitarbeitern geschaffen, das zunehmend die Festangestellten verdrängt und die Einkommen, die Sozialversicherung und die öffentlichen Haushalte (und damit auch die Jobcenter) nach unten zieht.
7. Woher weiß ein Bürger, was er nicht weiß?
Am Ende Ihrer Eingliederungsvereinbarung muss der ALG-2-Empfänger unterzeichnen, dass ihm unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen erläutert wurden.
Aber woher soll ich wissen, was ich fragen soll?
Abgesehen von den oben recherchierten Paragraphen unserer Verfassung und den Gerichtsurteilen kenne ich meine Rechte nicht.
Ich glaube auch nicht, dass Sie mir meine Rechte benennen WOLLEN, weil dies dem Interesse Ihrer Behörde widerspricht, möglichst viel Geld auf Kosten der ALG-II-Empfänger zu sparen (lt. Medienberichten und eigenen Beobachtungen enthalten viele Jobcenter den Leistungsberechtigten ihre Rechte vor, siehe auch zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden und die hohe Zahl erfolgreicher Gerichtsprozesse der Leistungsberechtigten gegen die Jobcenter).
Und ich glaube auch nicht, dass Sie mir selbst bei besten Absichten meine Rechte benennen KÖNNEN, weil das Sozialrecht mit all seinen Gesetzen, Verordnungen, (u.a. regionalen) Dienstanweisungen und unterschiedlichen richterlichen Interpretationen so ungemein kompliziert ist, dass es niemand überschauen kann und ohnehin letzten Endes alles eine Frage richterlicher Auslegungssache ist.
Folglich bleibt die Eingliederungsvereinbarung mit ihren Rechtsfolgen zwangsläufig unklar, so dass ich meine Unterschrift unter der EGV vom Datum wegen Anfechtbarkeit wegen Irrtums nach § 119 BGB mit sofortiger Wirkung und fehlender Beratung siehe Beratungsanspruch § 14 SGB I vor einer EGV mit sofortiger Wirkung zurück.
Hiermit Weise ich ausdrücklich darauf hin das ich bereit bin eine Eingliederungsvereinbarung auszuhandeln ohne Androhungen von Sanktionen und der Einhaltung des Grundgesetzes.
Ich erwarte eine Antwort nach § 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen mit der Begründungspflicht nach § 35 SGB X in der Zeit von 14 Tagen
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Willi S
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