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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).  Empty Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).

Beitrag von Willi Schartema Di Apr 02, 2013 12:20 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2013 - L 18 AS 3032/12 NZB

Eigene Leitsätze:

Keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB
II).


Denn
wird die Bewilligung von Unterkunftskosten nur teilweise aufgehoben,
ist der Leistungsempfänger ohnedies weiter vom Bezug des Wohngelds
ausgeschlossen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage
2008, § 40 Rn 32a).



Anmerkung:
Siehe auch die Anwendung durch das BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4
AS 90/10 R ; ebenso – LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2011, -
L 5 AS 2149/10 B PKH.



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-verfassungsrechtlichen-bedenken.html

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