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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).
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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2013 - L 18 AS 3032/12 NZB
Eigene Leitsätze:
Keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB
II).
Denn
wird die Bewilligung von Unterkunftskosten nur teilweise aufgehoben,
ist der Leistungsempfänger ohnedies weiter vom Bezug des Wohngelds
ausgeschlossen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage
2008, § 40 Rn 32a).
Anmerkung:
Siehe auch die Anwendung durch das BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4
AS 90/10 R ; ebenso – LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2011, -
L 5 AS 2149/10 B PKH.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-verfassungsrechtlichen-bedenken.html
Willi S
Eigene Leitsätze:
Keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB
II).
Denn
wird die Bewilligung von Unterkunftskosten nur teilweise aufgehoben,
ist der Leistungsempfänger ohnedies weiter vom Bezug des Wohngelds
ausgeschlossen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage
2008, § 40 Rn 32a).
Anmerkung:
Siehe auch die Anwendung durch das BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4
AS 90/10 R ; ebenso – LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2011, -
L 5 AS 2149/10 B PKH.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.
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Willi S
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