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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BVerfG - Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014: Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß - Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder

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BVerfG - Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014: Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß - Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder Empty BVerfG - Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014: Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß - Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 15, 2014 9:08 am

 bis zu sechs Jahren sowie für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren.


L e i t s ä t z e (Gericht)
 
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014
 
- 1 BvL 10/12 -
 
- 1 BvL 12/12 -
 
- 1 BvR 1691/13 -
 
1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
 
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.
 
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

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» Kosten für doppelte Mietzahlungen anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) sind Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013

 
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