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Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro, denn er bildet mit seiner Mutter und 2 Brüdern weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsa
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Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro, denn er bildet mit seiner Mutter und 2 Brüdern weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsa
Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII(a.A. Sozialgericht Augsburg Urteil vom 16.09.2010,- S 15 SO 40/10 - ).
Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.02.211, - S 42 SO 41/11 ER -
Sozialgericht Düsseldorf S 42 SO 41/11 ER 25.02.2011
Sachgebiet Sozialhilfe
Entscheidung
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab Antragstellung bei
Gericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers
gegen den Bescheid vom 10.12.2010, vorläufig den Regelsatz eines
Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro monatlich und auf
dieser Grundlage auch den Mehrbedarf in Höhe von 17 vom Hundert nach §
30 Abs. 1 SGB XII zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für
dieses Verfahren für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwältin R beigeordnet.
Gründe:
I.
Der
Antragsteller ist am 00.00.1982 geboren. Er lebt zusammen mit seiner
Mutter und seinen zwei Brüdern in einer Wohnung. Der Grad der
Behinderung des Antragstellers beträgt 80; außerdem sind die
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nachgewiesen. Bis November 2010
bezog er zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
(SGB II). Zum 17.11.2010 nahm er eine Beschäftigung in einer Werkstatt
für angepasste Arbeit auf. Mit Bescheid vom 17.11.2010 hob die ARGE
Düsseldorf daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom
01.12.2010 auf. Mit Bescheid vom 19.11.2010 bewilligte sodann die
Antragsgegnerin dem Antragsteller - aufgrund fehlender Nachweise (Kopie
des Personalausweises, Nachweis über die genaue Miethöhe) zunächst nur
für den Monat Dezember 2010 - Leistungen nach dem 4. Kapitel des
Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII). Dabei wurde der Regelsatz
eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 278,00 Euro und darauf aufbauend
ein Mehrbedarf in Höhe von 48,79 Euro (17 v.H. des maßgeblichen
Regelsatzes) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 10.12.2010 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann Leistungen für den
Bewilligungszeitraum Januar 2011 bis November 2011. Dabei
berücksichtigte sie erneut einen Regelsatz in Höhe von 287,00 Euro und
einen Mehrbedarf in Höhe 48,79 Euro.
Gegen den Bescheid vom
19.11.2010 erhob die Mutter des Antragstellers mit Schreiben vom
29.11.2010 für den Antragsteller Widerspruch. Der Regelsatz sei einfach
von 359,00 Euro auf 287,00 Euro gesenkt worden. Der Antragsteller sei
jedoch aufgrund seines Alters von der ARGE Düsseldorf immer als eigene
Bedarfsgemeinschaft geführt worden; jetzt bekomme er trotz seiner
Werkstatttätigkeit weniger als vorher. Nachfolgend erhob die
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Fax vom 17.12.2010 gegen
die Bescheide vom 19.11.2010 und 16.12.2010 Widerspruch. Der
Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen für einen Haushaltsvorstand.
Da aufgrund des Alters der Haushaltsmitglieder eine Bedarfsgemeinschaft
ausgeschlossen sei, könne nicht von einer Haushaltsersparnis ausgegangen
werden.
Am 26.01.2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt die Gewährung
des Regelsatz eines Haushaltsvorstandes - und nicht nur eines
Haushaltsangehörigen. Er habe derzeit 72,00 Euro monatlich zu wenig und
lebe daher unter seinem Existenzminimum.
Der Antragsteller beantragt,
die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von Leistungen
eines Haushaltsvorstandes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie
meint, es sei bereits kein Anordnungsgrund gegeben, da keine akute
existentielle Notlage gegeben sei. Außerdem habe der Antragsteller auch
keinen Anspruch auf Gewährung des Regelsatzes eines
Haushaltungsvorstandes. Haushaltsvorstand im Sinne von § 3 Abs. 1
Regelsatzverordnung (RSV) in einem Mehrpersonenhaushalt ohne
Ehegatten/Lebenspartner sei in der Regel derjenige, der die allgemeinen
Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung - die so genannten
Generalunkosten - zu tragen habe. Diese Voraussetzungen seien beim
Antragsteller nicht erfüllt. Er sei nicht alleinstehend und führe auch
keinen eigenen Haushalt, sondern bewohne ein Zimmer in der von seiner
Mutter angemieteten Wohnung. Nach Aktenlage bestehe weder eine Trennung
der Lebensbereiche, noch finde eine Trennung in wirtschaftlicher
Hinsicht statt. Die Mutter des Antragstellers überweise die Miete, die
Stromkosten und bestreite sämtliche Ausgaben, wofür sie auch das Geld
des Antragstellers - und im Übrigen auch das seiner Brüder - verwende,
das von ihr verwaltet werde. Im Übrigen sei auf das Urteil des SG
Augsburg vom 16.09.2010 (S 15 SO 40/10) zu verweisen, das gleichfalls
entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Regelsatz eines
Haushaltsangehörigen in einer vergleichbaren Konstellation wieder
zugelassen habe. Auch der Gesetzgeber habe in der aktuellen Fassung des
Gesetzesentwurfes zur Ermittlung von Regelbedarfen in § 8 des
Regelbedarfsbemessungsgesetzes ausdrücklich eine dritte
Regelbedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen
eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben, in
Höhe von 80 v.H. des Eckregelsatzes wieder eingeführt.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug
genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß
§ 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint
(Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das
Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für
den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es bei
Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §
920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht sein. Erforderlich ist
der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der
Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Dies ist
grundsätzlich im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG
Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 19.07.2006 - L 20 B 146/06 AS ER). Können
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen; scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR
569/05; LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 18.05.2007 - L 9 B 8/07 SO
ER).
Der Antragsteller hat nach Ansicht des Gerichts einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat - was
zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einen Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
des SGB XII. Er hat dabei einen Anspruch auf Berechnung der Leistungen
unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe
von derzeit 359,00 Euro. Die Berechnung der Leistungen durch die
Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines
Haushaltsangehörigen in Höhe von derzeit 287,00 Euro und eines
entsprechenden Mehrbedarfs in Höhe von 17 v.H. mit Bescheid vom
16.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen
Rechten.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung setzen sich gemäß § 42 SGB XII u.a. zusammen aus dem
maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII, den Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung - deren Höhe hier jedoch nicht angegriffen wird - und den
Mehrbedarfen entsprechend § 30 SGB XII.
Einzelheiten über Inhalt,
Bemessung und Aufbau der Regelsätze enthält die auf der Grundlage von §
40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung (RSV) vom 03.06.2004. Danach
sind die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige
Angehörige festzusetzen, wobei der Regelsatz für den Haushaltsvorstand
100 v.H. des Eckregelsatzes beträgt und auch für Alleinstehende gilt (§ 3
Abs. 1 RSV). Die Regelsätze für sonstige Angehörige ab Beginn des 15.
Lebensjahres betragen 80 v.H. des Eckregelsatzes.
Ob der
Antragsteller im vorliegenden Fall die Generalunkosten des Haushalts
trägt und damit nach der früheren Abgrenzung der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Haushaltsvorstand anzusehen
ist, ist nach Ansicht des Gerichts nicht mehr entscheidend. Unter
Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R,
juris) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R, juris) ist die Abgrenzung
zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus
Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des
SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische
sozialrechtliche Funktion - nämlich die Sicherstellung des
Existenzminimums - haben. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme
einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer
individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der
zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II
typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen
Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Deshalb ist
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon
auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des
Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur
dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei
Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II
oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden. Dies ist -
auch nach Ansicht der Antragsgegnerin - hier jedoch gerade nicht der
Fall. Deshalb ist von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass aufgrund des
Zusammenlebens mehrerer Familienmitglieder im vorliegenden Einzelfall
jedoch tatsächlich eine häusliche Ersparnis gegeben sei, kommt es darauf
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade nicht mehr an.
Das
Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom
19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R, juris) zuletzt mit Urteil vom 23.03.2010 (B 8
SO 17/09 R, juris) wiederholt und bekräftigt. Dieser Rechtsprechung
schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung ausdrücklich an. Der
entgegenstehenden Rechtsprechung des Sozialgerichts Augsburg im Urt. v.
16.09.2010 (S 15 SO 40/10, juris) ist jedenfalls im vorliegenden Fall
nicht zu folgen. Denn zunächst ist - anders als im dort entschiedenen
Fall - allein nach Aktenlage die Zuordnung von Haushaltsvorstand und
Haushaltsangehörigen nach dem Kriterium der Übernahme der
Generalunkosten des Haushalts hier gerade nicht zweifelsfrei zu treffen.
Im Übrigen macht gerade die hier vorliegende Konstellation deutlich,
dass sich die Bedarfslage für den 29-jährigen Antragsteller, der
zunächst bis November 2010 Leistungen nach dem SGB II bezog und mit der
Aufnahme in die Werkstatt für angepasste Arbeit am 17.11.2010 in das
Leistungssystem des SGB XII gewechselt ist, nicht verändert haben
dürfte. Mangels wesentlicher Unterschiede zwischen den Leistungssystemen
SGB II und SGB XII wäre eine Ungleichbehandlung nach Ansicht des
Gerichts hier jedoch gerade sachlich nicht gerechtfertigt.
Das
Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung - bei noch
anhängigen Revisionsverfahren (B 8 SO 1/10 R und B 8 SO 11/10 R) -
jedenfalls bislang auch noch nicht geändert oder aufgegeben, so dass
derzeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin von
einem Anordnungsanspruch auszugehen ist. Soweit sich die Antragsgegnerin
auf einen Gesetzesentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und eine
etwaige darin vorgesehene dritte Regelbedarfsstufe beruft, handelt es
sich derzeit nicht um geltendes Recht, so dass auch auf dieser Grundlage
eine abweichende Einschätzung derzeit nicht in Betracht kommt.
Da
der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII 17 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes beträgt, hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf
Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII auf der Grundlage
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00
Euro glaubhaft gemacht.
Ist also mit der derzeitigen
Rechtsprechung des BSG ein Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen,
liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund vor. Denn ist der
Widerspruch/die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern
sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Meyer-Ladewig u.a.,
9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 29). Steht dem Antragsteller ein von ihm
geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht
zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten - was bei
Grundsicherungsleistungen der Fall ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen
Beschl. v 29.05.2007 - L 20 B 28/07 SO ER) - ist die einstweilige
Anordnung vielmehr zu erlassen. Soweit die Antragsgegnerin meint, es
liege keine akute existentielle Notlage vor, da der Antragsteller den
Regelsatz eines Haushaltsangehörigen erhalte, folgt dem das Gericht
nicht, da der Antragsteller aufgrund der obigen Ausführungen
offensichtlich einen Anspruch auf Gewährung des (höheren) Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der
Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin R hat Erfolg. Nach § 73 a SGG in
Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten im
sozialgerichtlichen Verfahren bei Bedürftigkeit auf Antrag
Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Nach den vorstehenden Ausführungen zu dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdewert in Höhe von 750,00 (vgl. §
172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) ist allein schon
aufgrund des Unterschiedsbetrages in Höhe von 72,00 Euro monatlich bei
dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von 11 Monaten erreicht.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch der
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 17 v.H. nach dem
maßgeblichen Regelsatz bestimmt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.02.211, - S 42 SO 41/11 ER -
Sozialgericht Düsseldorf S 42 SO 41/11 ER 25.02.2011
Sachgebiet Sozialhilfe
Entscheidung
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab Antragstellung bei
Gericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers
gegen den Bescheid vom 10.12.2010, vorläufig den Regelsatz eines
Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro monatlich und auf
dieser Grundlage auch den Mehrbedarf in Höhe von 17 vom Hundert nach §
30 Abs. 1 SGB XII zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für
dieses Verfahren für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwältin R beigeordnet.
Gründe:
I.
Der
Antragsteller ist am 00.00.1982 geboren. Er lebt zusammen mit seiner
Mutter und seinen zwei Brüdern in einer Wohnung. Der Grad der
Behinderung des Antragstellers beträgt 80; außerdem sind die
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nachgewiesen. Bis November 2010
bezog er zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
(SGB II). Zum 17.11.2010 nahm er eine Beschäftigung in einer Werkstatt
für angepasste Arbeit auf. Mit Bescheid vom 17.11.2010 hob die ARGE
Düsseldorf daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom
01.12.2010 auf. Mit Bescheid vom 19.11.2010 bewilligte sodann die
Antragsgegnerin dem Antragsteller - aufgrund fehlender Nachweise (Kopie
des Personalausweises, Nachweis über die genaue Miethöhe) zunächst nur
für den Monat Dezember 2010 - Leistungen nach dem 4. Kapitel des
Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII). Dabei wurde der Regelsatz
eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 278,00 Euro und darauf aufbauend
ein Mehrbedarf in Höhe von 48,79 Euro (17 v.H. des maßgeblichen
Regelsatzes) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 10.12.2010 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann Leistungen für den
Bewilligungszeitraum Januar 2011 bis November 2011. Dabei
berücksichtigte sie erneut einen Regelsatz in Höhe von 287,00 Euro und
einen Mehrbedarf in Höhe 48,79 Euro.
Gegen den Bescheid vom
19.11.2010 erhob die Mutter des Antragstellers mit Schreiben vom
29.11.2010 für den Antragsteller Widerspruch. Der Regelsatz sei einfach
von 359,00 Euro auf 287,00 Euro gesenkt worden. Der Antragsteller sei
jedoch aufgrund seines Alters von der ARGE Düsseldorf immer als eigene
Bedarfsgemeinschaft geführt worden; jetzt bekomme er trotz seiner
Werkstatttätigkeit weniger als vorher. Nachfolgend erhob die
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Fax vom 17.12.2010 gegen
die Bescheide vom 19.11.2010 und 16.12.2010 Widerspruch. Der
Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen für einen Haushaltsvorstand.
Da aufgrund des Alters der Haushaltsmitglieder eine Bedarfsgemeinschaft
ausgeschlossen sei, könne nicht von einer Haushaltsersparnis ausgegangen
werden.
Am 26.01.2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt die Gewährung
des Regelsatz eines Haushaltsvorstandes - und nicht nur eines
Haushaltsangehörigen. Er habe derzeit 72,00 Euro monatlich zu wenig und
lebe daher unter seinem Existenzminimum.
Der Antragsteller beantragt,
die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von Leistungen
eines Haushaltsvorstandes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie
meint, es sei bereits kein Anordnungsgrund gegeben, da keine akute
existentielle Notlage gegeben sei. Außerdem habe der Antragsteller auch
keinen Anspruch auf Gewährung des Regelsatzes eines
Haushaltungsvorstandes. Haushaltsvorstand im Sinne von § 3 Abs. 1
Regelsatzverordnung (RSV) in einem Mehrpersonenhaushalt ohne
Ehegatten/Lebenspartner sei in der Regel derjenige, der die allgemeinen
Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung - die so genannten
Generalunkosten - zu tragen habe. Diese Voraussetzungen seien beim
Antragsteller nicht erfüllt. Er sei nicht alleinstehend und führe auch
keinen eigenen Haushalt, sondern bewohne ein Zimmer in der von seiner
Mutter angemieteten Wohnung. Nach Aktenlage bestehe weder eine Trennung
der Lebensbereiche, noch finde eine Trennung in wirtschaftlicher
Hinsicht statt. Die Mutter des Antragstellers überweise die Miete, die
Stromkosten und bestreite sämtliche Ausgaben, wofür sie auch das Geld
des Antragstellers - und im Übrigen auch das seiner Brüder - verwende,
das von ihr verwaltet werde. Im Übrigen sei auf das Urteil des SG
Augsburg vom 16.09.2010 (S 15 SO 40/10) zu verweisen, das gleichfalls
entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Regelsatz eines
Haushaltsangehörigen in einer vergleichbaren Konstellation wieder
zugelassen habe. Auch der Gesetzgeber habe in der aktuellen Fassung des
Gesetzesentwurfes zur Ermittlung von Regelbedarfen in § 8 des
Regelbedarfsbemessungsgesetzes ausdrücklich eine dritte
Regelbedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen
eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben, in
Höhe von 80 v.H. des Eckregelsatzes wieder eingeführt.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug
genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß
§ 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint
(Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das
Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für
den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es bei
Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §
920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht sein. Erforderlich ist
der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der
Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Dies ist
grundsätzlich im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG
Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 19.07.2006 - L 20 B 146/06 AS ER). Können
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen; scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR
569/05; LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 18.05.2007 - L 9 B 8/07 SO
ER).
Der Antragsteller hat nach Ansicht des Gerichts einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat - was
zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einen Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
des SGB XII. Er hat dabei einen Anspruch auf Berechnung der Leistungen
unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe
von derzeit 359,00 Euro. Die Berechnung der Leistungen durch die
Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines
Haushaltsangehörigen in Höhe von derzeit 287,00 Euro und eines
entsprechenden Mehrbedarfs in Höhe von 17 v.H. mit Bescheid vom
16.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen
Rechten.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung setzen sich gemäß § 42 SGB XII u.a. zusammen aus dem
maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII, den Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung - deren Höhe hier jedoch nicht angegriffen wird - und den
Mehrbedarfen entsprechend § 30 SGB XII.
Einzelheiten über Inhalt,
Bemessung und Aufbau der Regelsätze enthält die auf der Grundlage von §
40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung (RSV) vom 03.06.2004. Danach
sind die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige
Angehörige festzusetzen, wobei der Regelsatz für den Haushaltsvorstand
100 v.H. des Eckregelsatzes beträgt und auch für Alleinstehende gilt (§ 3
Abs. 1 RSV). Die Regelsätze für sonstige Angehörige ab Beginn des 15.
Lebensjahres betragen 80 v.H. des Eckregelsatzes.
Ob der
Antragsteller im vorliegenden Fall die Generalunkosten des Haushalts
trägt und damit nach der früheren Abgrenzung der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Haushaltsvorstand anzusehen
ist, ist nach Ansicht des Gerichts nicht mehr entscheidend. Unter
Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R,
juris) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R, juris) ist die Abgrenzung
zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus
Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des
SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische
sozialrechtliche Funktion - nämlich die Sicherstellung des
Existenzminimums - haben. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme
einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer
individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der
zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II
typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen
Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Deshalb ist
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon
auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des
Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur
dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei
Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II
oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden. Dies ist -
auch nach Ansicht der Antragsgegnerin - hier jedoch gerade nicht der
Fall. Deshalb ist von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass aufgrund des
Zusammenlebens mehrerer Familienmitglieder im vorliegenden Einzelfall
jedoch tatsächlich eine häusliche Ersparnis gegeben sei, kommt es darauf
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade nicht mehr an.
Das
Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom
19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R, juris) zuletzt mit Urteil vom 23.03.2010 (B 8
SO 17/09 R, juris) wiederholt und bekräftigt. Dieser Rechtsprechung
schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung ausdrücklich an. Der
entgegenstehenden Rechtsprechung des Sozialgerichts Augsburg im Urt. v.
16.09.2010 (S 15 SO 40/10, juris) ist jedenfalls im vorliegenden Fall
nicht zu folgen. Denn zunächst ist - anders als im dort entschiedenen
Fall - allein nach Aktenlage die Zuordnung von Haushaltsvorstand und
Haushaltsangehörigen nach dem Kriterium der Übernahme der
Generalunkosten des Haushalts hier gerade nicht zweifelsfrei zu treffen.
Im Übrigen macht gerade die hier vorliegende Konstellation deutlich,
dass sich die Bedarfslage für den 29-jährigen Antragsteller, der
zunächst bis November 2010 Leistungen nach dem SGB II bezog und mit der
Aufnahme in die Werkstatt für angepasste Arbeit am 17.11.2010 in das
Leistungssystem des SGB XII gewechselt ist, nicht verändert haben
dürfte. Mangels wesentlicher Unterschiede zwischen den Leistungssystemen
SGB II und SGB XII wäre eine Ungleichbehandlung nach Ansicht des
Gerichts hier jedoch gerade sachlich nicht gerechtfertigt.
Das
Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung - bei noch
anhängigen Revisionsverfahren (B 8 SO 1/10 R und B 8 SO 11/10 R) -
jedenfalls bislang auch noch nicht geändert oder aufgegeben, so dass
derzeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin von
einem Anordnungsanspruch auszugehen ist. Soweit sich die Antragsgegnerin
auf einen Gesetzesentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und eine
etwaige darin vorgesehene dritte Regelbedarfsstufe beruft, handelt es
sich derzeit nicht um geltendes Recht, so dass auch auf dieser Grundlage
eine abweichende Einschätzung derzeit nicht in Betracht kommt.
Da
der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII 17 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes beträgt, hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf
Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII auf der Grundlage
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00
Euro glaubhaft gemacht.
Ist also mit der derzeitigen
Rechtsprechung des BSG ein Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen,
liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund vor. Denn ist der
Widerspruch/die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern
sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Meyer-Ladewig u.a.,
9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 29). Steht dem Antragsteller ein von ihm
geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht
zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten - was bei
Grundsicherungsleistungen der Fall ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen
Beschl. v 29.05.2007 - L 20 B 28/07 SO ER) - ist die einstweilige
Anordnung vielmehr zu erlassen. Soweit die Antragsgegnerin meint, es
liege keine akute existentielle Notlage vor, da der Antragsteller den
Regelsatz eines Haushaltsangehörigen erhalte, folgt dem das Gericht
nicht, da der Antragsteller aufgrund der obigen Ausführungen
offensichtlich einen Anspruch auf Gewährung des (höheren) Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der
Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin R hat Erfolg. Nach § 73 a SGG in
Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten im
sozialgerichtlichen Verfahren bei Bedürftigkeit auf Antrag
Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Nach den vorstehenden Ausführungen zu dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdewert in Höhe von 750,00 (vgl. §
172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) ist allein schon
aufgrund des Unterschiedsbetrages in Höhe von 72,00 Euro monatlich bei
dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von 11 Monaten erreicht.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch der
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 17 v.H. nach dem
maßgeblichen Regelsatz bestimmt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
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