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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten für doppelte Mietzahlungen anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) sind Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013

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Kosten für doppelte Mietzahlungen anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) sind Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013 Empty Kosten für doppelte Mietzahlungen anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) sind Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 9:44 am

- L 7 AS 592/11 B, m.w.N.; abweichend insoweit: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 34 AS 90/11).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2014 - L 11 AS 1445/10

Leitsätze (Autor)


Übernahme von Doppelmieten im SGB II nur, wenn sie unvermeindbar sind und dass der zuständige Leistungsträger eine vorherige Zusicherung erteilt hat.

NZB zum BSG ist eingelegt (B 4 AS 199/14 B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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