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Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht. SGB XII
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Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht. SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, obgleich sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII), keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, weil diesem der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegensteht und ein besonderer Härtefall als Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorliegt.
Ob die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB II hinsichtlich eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII entsprechende Anwendung findet, bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, da sie weder Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält, noch nur wegen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Bei - wie hier - Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG findet § 27 Abs. 3 SGB II keine Anwendung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171558&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, obgleich sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII), keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, weil diesem der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegensteht und ein besonderer Härtefall als Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorliegt.
Ob die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB II hinsichtlich eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII entsprechende Anwendung findet, bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, da sie weder Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält, noch nur wegen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Bei - wie hier - Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG findet § 27 Abs. 3 SGB II keine Anwendung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171558&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
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