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Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält
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Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält
Er erzielt damit Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, so die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER.
Dieses
Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung
auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit
Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011
- B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R) bzw. von
der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB
II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe
abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R).
Es
spricht daher einiges dafür, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um
ein sogenanntes "Nothelferdarlehen", sondern um eine verschleierte
Schenkung oder eine verdeckte Unterhaltsgewährung und damit um Einkommen
im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt.
Dabei
war auch zu berücksichtigen, dass an den Nachweis des Abschlusses und
der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge
Anforderungen zu stellen sind, um der Gefahr des Missbrauchs von
Steuermitteln entgegenzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14
AS 46/09 R).
http://www.jurablogs.com/de/beduerftigkeit-annahme-getrenntlebens-glaubhaft-gemacht-antragsteller-monatlich
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/bedurftigkeit-ist-auch-bei-annahme-des.html
Willi S
Dieses
Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung
auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit
Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011
- B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R) bzw. von
der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB
II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe
abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R).
Es
spricht daher einiges dafür, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um
ein sogenanntes "Nothelferdarlehen", sondern um eine verschleierte
Schenkung oder eine verdeckte Unterhaltsgewährung und damit um Einkommen
im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt.
Dabei
war auch zu berücksichtigen, dass an den Nachweis des Abschlusses und
der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge
Anforderungen zu stellen sind, um der Gefahr des Missbrauchs von
Steuermitteln entgegenzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14
AS 46/09 R).
http://www.jurablogs.com/de/beduerftigkeit-annahme-getrenntlebens-glaubhaft-gemacht-antragsteller-monatlich
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/bedurftigkeit-ist-auch-bei-annahme-des.html
Willi S
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