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Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen
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Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 -
Guthaben
aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem
Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu
berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig
entfällt.
Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den
beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der
Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat
Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die
Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers
gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als
Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer
Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor.
Das
Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die
Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden.
Danach seien
einmalige Einnahmen in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in
dem sie dem Hilfeempfänger zuflössen. Nur in den Fällen, in denen durch
die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des
Leistungsberechtigten und damit die Leistungspflicht des
Sozialhilfeträgers (vorübergehend) insgesamt entfielen, seien die
einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Diese
Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auch beruhe die Rückerstattung
der Nebenkosten nicht auf Vorauszahlungen, die der Kläger zuvor aus
seiner Regelleistung erbracht habe.
Denn die Kosten der
Unterkunft einschließlich der Nebenkosten habe der beklagte
Sozialhilfeträger in vollem Umfang aus Sozialhilfemitteln erbracht.
Soweit der Hilfeträger in der Widerspruchsentscheidung gleichwohl im
hier streitigen Monats – in Abänderung seiner Ausgangsentscheidung – nur
noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar
rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus.
Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgsaussichten.
http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1278782/index.html?ROOT=1183846
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Einmalzahlungen
sind nicht auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich
mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, solange sie den Bedarf
eines Monats nicht übersteigen(BSG, Urteil v. 19.05.2009,- B 8 SO 35/07
R -).
Hinweis für Leistungsbezieher nach dem SGB 2:
§
22 Abs. 3 SGB II modifiziert die allgemeinen Reglungen für die
Berücksichtigung von Einkommen im SGB II, ohne dass davon die
grundsätzliche Eigenschaft des zufließenden Guthabens als Einkommen
berührt wird (so BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R).
Nach
der modifizierenden Regelung im § 22 Abs. 3SGB II mindern Rückzahlungen
und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach
dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendung im Sinn des § 22 SGB
II. Die Minderung stellt dann, sofern Leistungen für den Monat nach der
Rückzahlung schon bewilligt worden sind, eine wesentlichen Änderung im
Sinne des § 48 SGB X dar.
Das BSG hat klargestellt, dass
es nicht darauf ankommt, wie das Guthaben erwirtschaftet wurde, und für
welche Zeit die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind alleine die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März
2012, B 4 AS 139/11 R).
Guthaben aus
Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen - modifiziert im
Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem
Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen
für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen(BSG,Urteil v.
22.03.2012,- B 4 AS 139/11 R-).
Keine Anwendbarkeit des § 22
Abs. 3 SGB II bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen für
Unterkunft und Heizung.§ 22 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung auf -
fiktive - Guthaben( BSG, Urteil v.16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R - ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/guthaben-aus-nebenkostenruckerstattunge.html
Willi S
Guthaben
aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem
Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu
berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig
entfällt.
Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den
beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der
Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat
Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die
Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers
gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als
Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer
Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor.
Das
Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die
Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden.
Danach seien
einmalige Einnahmen in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in
dem sie dem Hilfeempfänger zuflössen. Nur in den Fällen, in denen durch
die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des
Leistungsberechtigten und damit die Leistungspflicht des
Sozialhilfeträgers (vorübergehend) insgesamt entfielen, seien die
einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Diese
Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auch beruhe die Rückerstattung
der Nebenkosten nicht auf Vorauszahlungen, die der Kläger zuvor aus
seiner Regelleistung erbracht habe.
Denn die Kosten der
Unterkunft einschließlich der Nebenkosten habe der beklagte
Sozialhilfeträger in vollem Umfang aus Sozialhilfemitteln erbracht.
Soweit der Hilfeträger in der Widerspruchsentscheidung gleichwohl im
hier streitigen Monats – in Abänderung seiner Ausgangsentscheidung – nur
noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar
rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus.
Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgsaussichten.
http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1278782/index.html?ROOT=1183846
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Einmalzahlungen
sind nicht auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich
mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, solange sie den Bedarf
eines Monats nicht übersteigen(BSG, Urteil v. 19.05.2009,- B 8 SO 35/07
R -).
Hinweis für Leistungsbezieher nach dem SGB 2:
§
22 Abs. 3 SGB II modifiziert die allgemeinen Reglungen für die
Berücksichtigung von Einkommen im SGB II, ohne dass davon die
grundsätzliche Eigenschaft des zufließenden Guthabens als Einkommen
berührt wird (so BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R).
Nach
der modifizierenden Regelung im § 22 Abs. 3SGB II mindern Rückzahlungen
und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach
dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendung im Sinn des § 22 SGB
II. Die Minderung stellt dann, sofern Leistungen für den Monat nach der
Rückzahlung schon bewilligt worden sind, eine wesentlichen Änderung im
Sinne des § 48 SGB X dar.
Das BSG hat klargestellt, dass
es nicht darauf ankommt, wie das Guthaben erwirtschaftet wurde, und für
welche Zeit die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind alleine die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März
2012, B 4 AS 139/11 R).
Guthaben aus
Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen - modifiziert im
Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem
Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen
für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen(BSG,Urteil v.
22.03.2012,- B 4 AS 139/11 R-).
Keine Anwendbarkeit des § 22
Abs. 3 SGB II bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen für
Unterkunft und Heizung.§ 22 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung auf -
fiktive - Guthaben( BSG, Urteil v.16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R - ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/guthaben-aus-nebenkostenruckerstattunge.html
Willi S
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