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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen als Zuschuss, lediglich eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 91 SGB XII kommt in Betracht - Erbengemeinschaft - Prognose

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Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen als Zuschuss, lediglich eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 91 SGB XII kommt in Betracht - Erbengemeinschaft - Prognose Empty Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen als Zuschuss, lediglich eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 91 SGB XII kommt in Betracht - Erbengemeinschaft - Prognose

Beitrag von Willi Schartema Mo März 09, 2015 12:55 pm

Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 24.11.2014 - S 48 SO 399/11 - anhängig beim LSG NRW Az. L 20 SO 16/15


Leitsatz ( Autor)
1. Dem Vermögensbegriff unterfallen grundsätzlich auch Anteile an einem Nachlass, über den Betroffene gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB verfügen können (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 43/07 R). Nach § 91 Abs. 1 S. 1 SGB XII soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit von der nachfragenden Person gemäß § 90 SGB XII für den Bedarf Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Bewilligung als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 91 SGB XII zu erfolgen hat, ist eine Prognose über den für die Verwertung voraussichtlich notwendigen Zeitraum zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Sozialhilfe einsetzen soll.

2. Eine Verwertungsmöglichkeit des Erbanteils bestand dabei bereits in Gestalt einer Auflösung der Erbengemeinschaft, ohne dass es auf andere Verwertungsmöglichkeiten des Erbanteils, etwa eine Beleihung oder einen freihändigen Verkauf des Erbanteils, ankommt, da zwischen der Klägerin und ihrer Schwester grundsätzlich Einverständnis mit einer Auflösung der Erbengemeinschaft bestanden hat.

3. Unbeschadet einer solchen Verwertungsmöglichkeit im Wege einer Auflösung der Erbengemeinschaft bestand für die Klägerin auch die Möglichkeit, ihren Erbanteil durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Die rechtliche Möglichkeit einer solchen Verwertung des Erbanteils folgt aus § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der einzelne Miterbe zwar nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann, jedoch über seinen Anteil an dem Nachlass als solchen.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175945&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/

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