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Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht
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Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht
wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.
SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 6028/13 SGB XII
Leitsätze (Juris)
Leitsätze (Juris)
Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.
Des Weiteren räumen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass neben der Übernahme der Miete auch grundsätzlich andere Hilfeformen wie die Auflösung der Wohnung, Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers und Neuvermittlung einer Wohnung gefunden werden können.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R - Zum Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten während einer Inhaftierung (hier: Übernahme von Mietkosten).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 6028/13 SGB XII
Leitsätze (Juris)
Leitsätze (Juris)
Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.
Des Weiteren räumen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass neben der Übernahme der Miete auch grundsätzlich andere Hilfeformen wie die Auflösung der Wohnung, Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers und Neuvermittlung einer Wohnung gefunden werden können.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R - Zum Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten während einer Inhaftierung (hier: Übernahme von Mietkosten).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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