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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht

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Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht Empty Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 01, 2014 8:28 am

wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.

SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 6028/13   SGB XII

Leitsätze (Juris)



Leitsätze (Juris)
Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.

Des Weiteren räumen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass neben der Übernahme der Miete auch grundsätzlich andere Hilfeformen wie die Auflösung der Wohnung, Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers und Neuvermittlung einer Wohnung gefunden werden können.
 
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
 
 
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R - Zum Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten während einer Inhaftierung (hier: Übernahme von Mietkosten).
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/

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