hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht

Nach unten

Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht  Empty Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 23, 2012 12:16 pm

Eine derartige
Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an einem konkreten
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und an einem berechtigten
Feststellungsinteresse.


So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24.09.2012,- L 7 AS 103/12.

Die Klägerin begehrt,
dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter
des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt
(Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.


Es kann dahin gestellt
bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil
die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.


Als Anspruchsgrundlage
kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht.
Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen
Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten
bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf
mündliche Meinungsäußerungen.


Der Rechtsstreit gehört
zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher
Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage
2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen").


Dies ist aber gemäß §
17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu
prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG,
Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).


Statthaft ist eine echte
Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht
ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber
entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.


Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.

1004 BGB setzt
die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die
Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG
abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823).


Dazu zählt auch das
Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei
Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht
der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht
an, ein Schaden muss ernsthaft drohen.


Die zu unterlassende
Handlung muss konkret benannt werden. Andernfalls könnte ein
zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom
11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier
konkret benannt.


Voraussetzung des
Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des
Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die
Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).


Für eine
Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten -
auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen
Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde
grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der
Befangenheit, § 17 SGB X).


Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:

Weil das allgemeine
Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen
hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich
um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.


Damit ist nur die
Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären.
Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff,
insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung
(Schmähkritik).


Die
Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein
subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist.
Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit
für sich in Anspruch nehmen.


Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt.

Die Meinungsäußerung war
nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche
Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung.

Das persönliche
Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte
ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne
hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen)
und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden
und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht
als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder
Leistungsempfängerin gesehen wird.


Auch das Verhalten der
Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete
persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt.


Bei einer
derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer
kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die
wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.


Von
Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig
sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in
der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen
waren.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155853

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-um-die-arbeitsweise-eines.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Wohl ein Scherz des LSG den die Rechtslage und deren Fakten übersieht der Richter.
» Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.
» Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen als Zuschuss, lediglich eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 91 SGB XII kommt in Betracht - Erbengemeinschaft - Prognose
» Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, also er nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
» Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ?

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten