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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden - Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht

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Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden - Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht  Empty Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden - Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 19, 2014 3:19 pm

jedenfalls dann, wenn die Darlehen für die Deckung eines Bedarfs bewilligt wurden, der im " Regelbedarf " nicht abgebildet ist.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - L 6 AS 1154/13 - Die Revision wird zugelassen.



§ 42a Abs. 2 SGB II ist auf sog. Altdarlehen, d.h. vor dem 01.04.2011 gewährte Darlehen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.
 
Leitsätze (Autor)
Die uneingeschränkte Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf Mietkaution - Altdarlehen begegnet unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die neu geschaffene Vorschrift des § 42 a Abs. 2 SGB II ist eine echte Rechtsänderung. Wenn hier die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung des Darlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II nF (§22 Abs. 3 S. 3 SGB II aF) und die Rückführung durch Aufrechnung in Höhe eines festen Betrags vorgesehen ist, ist dies eine bewusste Neugestaltung abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012- B 4 AS 26/10 R).
Diese Rechtsänderung beinhaltet jedenfalls bezogen auf Altdarlehen, wie dem Leistungsbezieher eines gewährt wurde, eine unzulässige sog. Unechte Rückwirkung.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung 1: Anderer Auffassung SG Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12), offen gelassen vom LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2014 - L 19 AS 332/14 B.


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_19_AS_332_14_B.html


Anmerkung 2: SG Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12): Die zum 1. April 2011 in § 42a SGB II in Kraft getretenen Regelungen zur Rückzahlung und Aufrechnung sind mangels einer Übergangsregelung ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der SGB II-Träger zuvor eine Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. durchführte.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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