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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für die Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung - Alg II V - in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) bereits mehrfach entschieden hat, dass die

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Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für die Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung - Alg II V - in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) bereits mehrfach entschieden hat, dass die Empty Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für die Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung - Alg II V - in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) bereits mehrfach entschieden hat, dass die

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 10, 2014 10:16 am

Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum nicht mehr in Betracht komme, wenn diese nicht mehr als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung stehe (Urteile vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - ; vom 10. September 2003 - B 4 AS 89/12 R - und vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 76/12 R - ), ist diese Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage nicht übertragbar, da die Verteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten und die monatliche Berücksichtigung mit einem Teilbetrag nunmehr im SGB II (§ 11 Abs. 3 S. 3) gesetzlich geregelt ist. Hierbei handelt es sich um geltendes Recht, welches solange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht - etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG - für nichtig erklärt wird.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2014 - L 15 AS 437/13 B ER

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=58D1817D26294AEA4CD7E21CF4E124F9.jpe5?doc.id=JURE140002332&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250

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