Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Verwertbares Vermögen überschritten ALG II nur als Darlehen ALG II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen
Seite 1 von 1
Verwertbares Vermögen überschritten ALG II nur als Darlehen ALG II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen
maßgeblichen Freibeträge iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 162/11 -
Vermögen
ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und
belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12
Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der
Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt
sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen
Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris
Rn. 29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den
Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur
kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht
verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer
Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B
14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit
von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen
werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb
einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln -
autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für
die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine
generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl.
BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200
§ 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15).
Maßgebend
für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den
die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige
Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine
Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
Als
Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu
berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12
Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu
verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende
Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu
verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen
Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der
sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil
vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger
in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2.
Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich
unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als
der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden
kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar
sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40
= BSGE 98, 243ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/alg-ii-leistungen-waren-nur-als.html
Gruß Willi Sm
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 162/11 -
Vermögen
ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und
belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12
Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der
Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt
sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen
Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris
Rn. 29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den
Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur
kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht
verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer
Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B
14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit
von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen
werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb
einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln -
autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für
die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine
generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl.
BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200
§ 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15).
Maßgebend
für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den
die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige
Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine
Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
Als
Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu
berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12
Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu
verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende
Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu
verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen
Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der
sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil
vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger
in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2.
Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich
unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als
der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden
kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar
sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40
= BSGE 98, 243ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/alg-ii-leistungen-waren-nur-als.html
Gruß Willi Sm
Ähnliche Themen
» Jobcenter muss Leistungsbezieher höhere Kosten der Unterkunft bewilligen, denn es bestehen Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Konzepts, das der Unterkunftsrichtlinie zugrunde liegt.
» Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist
» Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen
» Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist
» Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema