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Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist
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Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist
BSG,Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 158/11 R -
Das
im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist verwertbares
Vermögen, das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu
berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses von 174 qm
überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB
II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen.
Es ist zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar,weil es durch Beleihung verwertbar war.
Bundessozialgericht
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Juli 2012 wie folgt:
1) Die Revision des beklagten Jobcenters war erfolgreich.
Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand der Revision war - wie bereits im Berufungsverfahren -
lediglich noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20 Cent, die
der Beklagte zuvor abgelehnt hatte. Die Klägerin hat das Urteil des SG
nicht angegriffen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten (lediglich)
zurückgewiesen und dadurch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
von weiteren 20 Cent an die Klägerin bestätigt.
Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage war
allerdings nicht zulässig. Zwar steht der Klägerin eine Klagebefugnis
zu, denn sie kann sich darauf berufen, durch die teilweise Ablehnung
einer höheren Leistung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die sich aus
der Anwendung der Rundungsregelung beim Leistungsberechtigten
ergebenden Vor- bzw Nachteile betreffen unmittelbar dessen durch das SGB
II begründete Rechtsposition. Für einen Leistungsberechtigten, der mit
seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach §
41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht jedoch kein (allgemeines)
Rechtsschutzbedürfnis.
SG Nordhausen - S 18 AS 3288/08 -
Thüringer LSG - L 9 AS 824/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 35/12 R -
2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die von dem beklagten
Jobcenter gewährten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss statt als
Darlehen erbracht werden. Das im Eigentum des Klägers stehende
Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das bei der Feststellung von
Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses
von 174 qm überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1
Nr 4 SGB II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen. Es ist
zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar.
Das LSG ist im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 6.12.2007 (B
14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) zu Unrecht
davon ausgegangen, das BSG halte mit einer Dienstbarkeit (etwa
Nießbrauch bzw - wie hier - Dauerwohnrecht) belastete Immobilien
grundsätzlich für nicht verwertbar. Tatsächlich beruhte die genannte
Entscheidung auf entsprechenden Tatsachenfeststellungen, an die das BSG
gebunden war. Soweit das LSG vorliegend aufgrund der hier getroffenen
Feststellungen eine Verwertungsmöglichkeit etwa durch Beleihung bejaht
hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
SG Schleswig - S 23 AS 1345/06 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AS 44/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 158/11 R -
3) Die Revision der Klägerin ist nur für die Zeit vom 1.1. bis
30.04.2011 zulässig. Für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2010 ist sie
unzulässig, weil das LSG die Revision nur für die Zeit ab 1.1.2011
zugelassen und die Klägerin insoweit keine Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt hat. Der Tenor des angefochtenen Urteils war aus
verfahrensrechtlichen Gründen neu zu fassen, weil das LSG über den nach
§ 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt vom 26.3.2011 auf Klage und nicht
auf Berufung hin zu entscheiden hatte.
In der Sache ist die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig ist,
unbegründet. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1
Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit
von § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II (neue
Fassung) mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG
einzuholen. Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom
Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise
zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im
Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die
Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
SG Mannheim - S 1 AS 38/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 1077/11 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 153/11 R -
4) Die Revision der Klägerin wurde aus den unter 3) genannten Gründen zurückgewiesen.
SG Mannheim - S 1 AS 1907/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 3445/11 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 189/11 R -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/keine-zuschussweise-gewahrung-von-alg.html
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12556
Willi S
Das
im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist verwertbares
Vermögen, das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu
berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses von 174 qm
überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB
II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen.
Es ist zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar,weil es durch Beleihung verwertbar war.
Bundessozialgericht
Kassel, den 12. Juli 2012
Terminbericht Nr. 40/12 (zur Terminvorschau Nr. 40/12)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Juli 2012 wie folgt:
1) Die Revision des beklagten Jobcenters war erfolgreich.
Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand der Revision war - wie bereits im Berufungsverfahren -
lediglich noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20 Cent, die
der Beklagte zuvor abgelehnt hatte. Die Klägerin hat das Urteil des SG
nicht angegriffen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten (lediglich)
zurückgewiesen und dadurch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
von weiteren 20 Cent an die Klägerin bestätigt.
Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage war
allerdings nicht zulässig. Zwar steht der Klägerin eine Klagebefugnis
zu, denn sie kann sich darauf berufen, durch die teilweise Ablehnung
einer höheren Leistung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die sich aus
der Anwendung der Rundungsregelung beim Leistungsberechtigten
ergebenden Vor- bzw Nachteile betreffen unmittelbar dessen durch das SGB
II begründete Rechtsposition. Für einen Leistungsberechtigten, der mit
seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach §
41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht jedoch kein (allgemeines)
Rechtsschutzbedürfnis.
SG Nordhausen - S 18 AS 3288/08 -
Thüringer LSG - L 9 AS 824/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 35/12 R -
2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die von dem beklagten
Jobcenter gewährten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss statt als
Darlehen erbracht werden. Das im Eigentum des Klägers stehende
Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das bei der Feststellung von
Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses
von 174 qm überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1
Nr 4 SGB II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen. Es ist
zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar.
Das LSG ist im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 6.12.2007 (B
14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) zu Unrecht
davon ausgegangen, das BSG halte mit einer Dienstbarkeit (etwa
Nießbrauch bzw - wie hier - Dauerwohnrecht) belastete Immobilien
grundsätzlich für nicht verwertbar. Tatsächlich beruhte die genannte
Entscheidung auf entsprechenden Tatsachenfeststellungen, an die das BSG
gebunden war. Soweit das LSG vorliegend aufgrund der hier getroffenen
Feststellungen eine Verwertungsmöglichkeit etwa durch Beleihung bejaht
hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
SG Schleswig - S 23 AS 1345/06 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AS 44/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 158/11 R -
3) Die Revision der Klägerin ist nur für die Zeit vom 1.1. bis
30.04.2011 zulässig. Für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2010 ist sie
unzulässig, weil das LSG die Revision nur für die Zeit ab 1.1.2011
zugelassen und die Klägerin insoweit keine Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt hat. Der Tenor des angefochtenen Urteils war aus
verfahrensrechtlichen Gründen neu zu fassen, weil das LSG über den nach
§ 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt vom 26.3.2011 auf Klage und nicht
auf Berufung hin zu entscheiden hatte.
In der Sache ist die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig ist,
unbegründet. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1
Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit
von § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II (neue
Fassung) mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG
einzuholen. Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom
Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise
zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im
Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die
Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
SG Mannheim - S 1 AS 38/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 1077/11 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 153/11 R -
4) Die Revision der Klägerin wurde aus den unter 3) genannten Gründen zurückgewiesen.
SG Mannheim - S 1 AS 1907/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 3445/11 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 189/11 R -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/keine-zuschussweise-gewahrung-von-alg.html
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12556
Willi S
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