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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen

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Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen  Empty Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 16, 2012 1:39 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 07.09.2012, - L 18 AS 1832/12 B PKH


Bewilligung
von PKH zur Klärung der streitigen Rechtsfrage - Höhe des Abzugs einer
Pauschale für Kochenergie von den Unterkunftskosten.


Zwar
ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und
gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von PKH ist hier jedoch
insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des
Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen
Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl § 59 Abs. 1 Satz 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).


Dem
Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2
Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.


Die
Erforderlichkeit iSv § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang
und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl BVerfGE 63,
380 (394)).


Entscheidend
ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt
hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und
in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht
besteht (vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
März 2011 - 1 BvR 2493/10).


Dabei
darf die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich
erscheint, nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses
von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.


Bewertungsmaßstab
für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, ob die besonderen
persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der
Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (vgl BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR
2493/10 - mwN).


Übrigen
erscheint es - worauf das BVerfG (aaO) ausdrücklich hinweist -
keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe
Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der
Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10


Bundesverfassungsgericht mahnt verfassungsgemäßen Umgang mit der Prozesskostenhilfebewilligung an

Bevollmächtigter war: Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann

"Das Bundesverfassungsgericht hat die Bagatellrechtsprechung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg gekippt.

Mit
Beschluss des BVerfG vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 wurde eine
Entscheidung des 10. Senates des LSG Berlin-BRB vom 11.01.2010
aufgehoben(vgl hierzu LSG Berlin Brb 11.03.2011 L 10 SF 295/10 B PKH
juris mit weiteren Nachweisen).


Es ging um Kosten der Heizung iHv 7 EUR monatlich und 42 EUR in einem halben Jahr."

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