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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Überleitungsanzeige i.S. des § 93 SGB XII ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angaben

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Eine Überleitungsanzeige i.S. des § 93 SGB XII ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angaben Empty Eine Überleitungsanzeige i.S. des § 93 SGB XII ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angaben

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 16, 2014 9:13 am

von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden. Bei einer Gläubigermehrheit muss in der Überleitungsanzeige zum Ausdruck kommen, welche Art der Gläubigermehrheit (Gesamt-, Teilgläubigerschaft, Gläubigergemeinschaft) vorliegt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 SO 4268/11

Leitsätze ( Juris)


 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3

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