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Heinz Behler
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Es lässt sich weder abstrakt noch generell ein Rechtsatz des Inhalts aufstellen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Untätigkeitsklagen grundsätzlich ausscheidet
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Es lässt sich weder abstrakt noch generell ein Rechtsatz des Inhalts aufstellen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Untätigkeitsklagen grundsätzlich ausscheidet
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: L 6 AS 1735/11 B
Vielmehr verlangt jeder Einzelfall die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind.
Gemäß
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist
einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die
Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem
Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG
Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 - Rz. 39).
Entscheidend
ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt
hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und
in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht
besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 16
m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Beteiligten
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 -
Rz. 18).
In einem solchen Fall wird ein vernünftiger
Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht
ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag
und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom
24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 18).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.
: Sozialrechtsexperte: Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag
von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu
bewilligen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ist-denn-schon-weihnachten-auch-bei-nur.html
http://www.jurablogs.com/de/es-laesst-weder-abstrakt-generell-rechtsatz-inhalts-aufstellen-beiordnung-rechtsanwalts
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/es-lasst-sich-weder-abstrakt-noch.html
Willi S
Vielmehr verlangt jeder Einzelfall die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind.
Gemäß
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist
einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die
Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem
Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG
Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 - Rz. 39).
Entscheidend
ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt
hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und
in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht
besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 16
m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Beteiligten
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 -
Rz. 18).
In einem solchen Fall wird ein vernünftiger
Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht
ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag
und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom
24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 18).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.
: Sozialrechtsexperte: Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag
von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu
bewilligen.
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http://www.jurablogs.com/de/es-laesst-weder-abstrakt-generell-rechtsatz-inhalts-aufstellen-beiordnung-rechtsanwalts
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Willi S
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