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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
Teil des Unterkunftsbedarfs
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2014 - S 10 AS 345/14 ER
Leitsätze (Juris)
In den mit einer Stromsperre verbundenen Auswirkungen liegt grundsätzlich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vor. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten angemessen sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 6 AS 597/13 B ER).
Es spricht hinsichtlich der Übernahme rückständiger Stromkosten mehr für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 SGB II als des § 24 Abs. 1 SGB II, denn § 22 Abs. 8 SGB II setzt das Bestehen von Schulden voraus und bei Stromkosten für eine erfolgte Beheizung handelt es sich insbesondere um vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht umfasste Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2010, L 9 AS 69/09).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2014 - S 10 AS 345/14 ER
Leitsätze (Juris)
In den mit einer Stromsperre verbundenen Auswirkungen liegt grundsätzlich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vor. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten angemessen sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 6 AS 597/13 B ER).
Es spricht hinsichtlich der Übernahme rückständiger Stromkosten mehr für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 SGB II als des § 24 Abs. 1 SGB II, denn § 22 Abs. 8 SGB II setzt das Bestehen von Schulden voraus und bei Stromkosten für eine erfolgte Beheizung handelt es sich insbesondere um vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht umfasste Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2010, L 9 AS 69/09).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
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