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Wiederholte zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung kann nicht dazu führen, dass der Grundsicherungsträger diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II als Mietschulden zu
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Wiederholte zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung kann nicht dazu führen, dass der Grundsicherungsträger diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II als Mietschulden zu
übernehmen hat.
Nach Ansicht des LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B spricht
die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen)
dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im
Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden.
In einem solchen Fall
sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender
Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B
m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L
3 AS 557/10 B ER)
Die darlehensweise
Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung
durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit zu genügen.
Keinesfalls darf die
Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von
zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen
(LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.03.2012 - L 7 AS 1094/12 ER-B
mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. 10.2007 - L 8
AS 4481/07 ER-B).
Anmerkung:
Auch bei
schuldhafter Herbeiführung einer Notlage können Hilfebedürftige Anspruch
auf Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II haben.
Dies kann gegeben
sein, wenn die Hilfebedürftigen psychisch krank sind und bereits Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten (vgl. dazu
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09 B
ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/wiederholte-zweckwidrige-verwendung-der.html
Willi S
Nach Ansicht des LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B spricht
die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen)
dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im
Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden.
In einem solchen Fall
sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender
Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B
m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L
3 AS 557/10 B ER)
Die darlehensweise
Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung
durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit zu genügen.
Keinesfalls darf die
Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von
zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen
(LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.03.2012 - L 7 AS 1094/12 ER-B
mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. 10.2007 - L 8
AS 4481/07 ER-B).
Anmerkung:
Auch bei
schuldhafter Herbeiführung einer Notlage können Hilfebedürftige Anspruch
auf Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II haben.
Dies kann gegeben
sein, wenn die Hilfebedürftigen psychisch krank sind und bereits Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten (vgl. dazu
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09 B
ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/wiederholte-zweckwidrige-verwendung-der.html
Willi S
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