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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Überprüfungsverfahren kann nur unter besonderen Umständen dazu führen, dass das Eilverfahren wieder zulässig wird.

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 Ein Überprüfungsverfahren kann nur unter besonderen Umständen dazu führen, dass das Eilverfahren wieder zulässig wird. Empty Ein Überprüfungsverfahren kann nur unter besonderen Umständen dazu führen, dass das Eilverfahren wieder zulässig wird.

Beitrag von Willi Schartema Sa Apr 26, 2014 7:12 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.03.2014 - L 7 AS 220/14 B ER

Statthaft ist dann ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem Ziel, den Anspruch auf Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig zu sichern; hierfür gilt aber ein strenger Maßstab.

Leitsätze (Juris)
1. Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zu einer bindenden Hauptsacheentscheidung vorläufig gesichert werden könnte.

2. Wenn für einen bestandskräftigen Bescheid ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X angestrengt wurde, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen existenzsichernden Leistungen wieder zulässig werden, wenn der Überprüfungsantrag bei der Behörde gestellt wurde, die Dringlichkeit der Überprüfung dargelegt wurde und der Behörde eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt wurde.

3. Mit dem Überprüfungsantrag wird ein Anspruch auf Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen Bescheides verfolgt. Wenn der Eilantrag wieder zulässig wurde, ist im Rahmen einer Regelungsanordnung mit strengem Maßstab zu prüfen, ob ein Anordnungsanspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ursprungsbescheids und ein dringender Anordnungsgrund hierfür bestehen. Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des überprüften Bescheids bestehen und eine besondere Dringlichkeit.

4. Diese Maßstäbe gelten auch für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingriffsverwaltungsakt (hier Aufrechnungsbescheid nach § 42a Abs. 2 SGB II).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
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