Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
BSG Richter stärken verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten - Jobcenter muss unter Umständen Fahrtkosten zum Kind bezahlen.
Seite 1 von 1
BSG Richter stärken verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten - Jobcenter muss unter Umständen Fahrtkosten zum Kind bezahlen.
BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R
Leitsatz (Autor)
1. Verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten müssen ihr gemeinsames Kind besuchen können. Dafür können sie gegebenenfalls zusätzliche Leistungen vom Jobcenter beanspruchen.
2. Voraussetzung sind danach gute Gründe für die getrennten Wohnorte, zudem dürfen die Kosten nicht unnötig hoch sein.
3. Ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II wegen der Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn die miteinander verheirateten Eltern zwar an zwei Wohnorten, aber nicht im familienrechtlichen Sinne dauernd getrennt leben.
4. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in diesen Konstellationen Ansprüche auf einen Härtemehrbedarf auszuschließen vermögen, ist keine Frage der Besonderheit des Bedarfes, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit.
5. Wenn die Bildung getrennter Wohnsitze der Arbeitsaufnahme im Ausland (im Heimatland) und dem vollständigen Ausscheiden des Ehepartners sowie hier des damals siebenjährigen Kindes aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient, steht es außer Zweifel, dass die Begründung zweier Wohnsitze vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verminderung des Hilfebedarfs iS des § 2 Abs 1 SGB II der Unabweisbarkeit eines Bedarfs durch die Fahrtkosten zum Besuch des Kindes nicht entgegensteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten müssen ihr gemeinsames Kind besuchen können. Dafür können sie gegebenenfalls zusätzliche Leistungen vom Jobcenter beanspruchen.
2. Voraussetzung sind danach gute Gründe für die getrennten Wohnorte, zudem dürfen die Kosten nicht unnötig hoch sein.
3. Ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II wegen der Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn die miteinander verheirateten Eltern zwar an zwei Wohnorten, aber nicht im familienrechtlichen Sinne dauernd getrennt leben.
4. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in diesen Konstellationen Ansprüche auf einen Härtemehrbedarf auszuschließen vermögen, ist keine Frage der Besonderheit des Bedarfes, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit.
5. Wenn die Bildung getrennter Wohnsitze der Arbeitsaufnahme im Ausland (im Heimatland) und dem vollständigen Ausscheiden des Ehepartners sowie hier des damals siebenjährigen Kindes aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient, steht es außer Zweifel, dass die Begründung zweier Wohnsitze vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verminderung des Hilfebedarfs iS des § 2 Abs 1 SGB II der Unabweisbarkeit eines Bedarfs durch die Fahrtkosten zum Besuch des Kindes nicht entgegensteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
Ähnliche Themen
» Haftpflichtversicherung Hausratversicherung Jobcenter muss bei Einkommen bezahlen.
» Bundessozialgericht: Jobcenter muss Küchenbenutzungsgebühr bezahlen (Aktenzeichen: B 14 AS 14/08 R)
» Wenn die Familienkasse bei einem Hartz-IV-Empfänger Kindergeld zurückfordert, muss dieser Betrag unter Umständen nicht bezahlt werden.
» BSG: Arbeitslosengeld II bei Fahrtkosten im Umgangsrecht Umgangsrecht für ein Kind ist grundsätzlich kein Grund für höheres Arbeitslosengeld II. Ausnahme zum Beispiel: hohe Fahrtkosten B 7b AS 14/06 R 07.11.2006
» Jobcenter muss Fahrtkosten für JVA-Besuche zahlen
» Bundessozialgericht: Jobcenter muss Küchenbenutzungsgebühr bezahlen (Aktenzeichen: B 14 AS 14/08 R)
» Wenn die Familienkasse bei einem Hartz-IV-Empfänger Kindergeld zurückfordert, muss dieser Betrag unter Umständen nicht bezahlt werden.
» BSG: Arbeitslosengeld II bei Fahrtkosten im Umgangsrecht Umgangsrecht für ein Kind ist grundsätzlich kein Grund für höheres Arbeitslosengeld II. Ausnahme zum Beispiel: hohe Fahrtkosten B 7b AS 14/06 R 07.11.2006
» Jobcenter muss Fahrtkosten für JVA-Besuche zahlen
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema