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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn die Familienkasse bei einem Hartz-IV-Empfänger Kindergeld zurückfordert, muss dieser Betrag unter Umständen nicht bezahlt werden.  Empty Wenn die Familienkasse bei einem Hartz-IV-Empfänger Kindergeld zurückfordert, muss dieser Betrag unter Umständen nicht bezahlt werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 19, 2014 4:11 pm

FG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO



Von daher sollten Hartz IV Empfänger vor allem bei einer unerwarteten Rückforderung von Kindergeld einen Billigkeitsantrag stellen und sich eine pauschale Ablehnung durch die Familienkasse nicht gefallen lassen.
 
Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/hartz-iv-empfaenger-kindergeld-rueckzahlung-muss-eventuell-erlassen-werden-479579
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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