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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - vergleichbare Notlage - wiederholte Stromschulden und -sperrung - sozialwidriges Verhalten
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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - vergleichbare Notlage - wiederholte Stromschulden und -sperrung - sozialwidriges Verhalten
SG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2013 - S 10 AS 1363/13 ER
Leitsätze (Juris)
Wenn zu Gunsten eines Leistungsempfängers bereits in einem vorangegangenen Zeitraum durch den Leistungsträger Stromschulden übernommen worden sind, der Leistungsempfänger wiederholt mit Stromzahlungen in Rückstand geraten ist und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird, kann die erneute Übernahme von Stromschulden ausscheiden.
Das mehrmalige und damit wiederholte Auflaufen von Stromschulden spricht dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt wurde im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger möglicherweise (erneut) die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Stromsperre verhindern bzw. beseitigen wird. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Wenn zu Gunsten eines Leistungsempfängers bereits in einem vorangegangenen Zeitraum durch den Leistungsträger Stromschulden übernommen worden sind, der Leistungsempfänger wiederholt mit Stromzahlungen in Rückstand geraten ist und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird, kann die erneute Übernahme von Stromschulden ausscheiden.
Das mehrmalige und damit wiederholte Auflaufen von Stromschulden spricht dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt wurde im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger möglicherweise (erneut) die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Stromsperre verhindern bzw. beseitigen wird. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
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