hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet

Nach unten

Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet  Empty Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 29, 2012 9:17 am

Für die Bewohnbarkeit
der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann
auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom
etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt
werden.


§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eröffnet dem Jobcenter ein intendiertes ("soll") Ermessen.

Jobcenter muss
("soll") darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur
Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.


So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.

Nach
Satz 1 der Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die
Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.


Sie
sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen übernommen werden.


Eine
Schuldenübernahme ist zwar nicht zur Sicherung der Unterkunft, aber zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt.


Die
Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die
Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die
Wohnsituation auswirkt (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -, LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS –).


Dem
kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne
Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers
bewohnt werden.


Im
Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den
soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus,
lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu
gewährleisten.


In
diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und
Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung (so zutreffend Berlit
in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 23 Rdnr. 193 mwN).


Die
Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist Tatbestandsvoraussetzung für
eine – auch darlehensweise - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers.


Zu
prüfen ist zum einen die objektive Eignung der Schuldenübernahme zur
Behebung der Notlage und zum anderen, ob der Betroffene ihm
grundsätzlich zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.


Auch
im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre
notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber
dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu
erreichen (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August
2011 - L 5 AS 1097/11 B ER - ), gilt, dass ohne entsprechende Beratung
und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und
Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen
kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar
ist.


Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.

Im
konkreten Fall die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte,
"intendierte" Ermessensausübung im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
für gegeben an, da ansonsten faktisch ein Zustand droht, der der
Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt.


Dabei ist die besondere Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.

Eine
auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen
"privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der
Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das
sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten
soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.


Insofern
gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen
gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum,
auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar
aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ).


Dies
ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB
II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu
beachten.


Im
Ergebnis ist somit hier eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22
Abs. 8 Satz 2 SGB II geboten, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur
Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer
Fall gegeben ist.


Im
konkreten Fall ist von einer sich im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB
II ergebenden Ermessensreduzierung dahingehend auszugehen, dass nur die
darlehensweise Übernahme der Energieschulden im tenorierten Umfang
rechtmäßig ist.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme von Stromschulden - Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155390

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/unterbrechung-der-stromversorgung-ist.html

Willi S


Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - vergleichbare Notlage - wiederholte Stromschulden und -sperrung - sozialwidriges Verhalten
» Stromversorger wird per einstweiliger Verfügung verpflichtet, es zu unterlassen, die Stromversorgung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II einzustellen bzw. wieder aufzunehmen.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten