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Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet
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Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet
Für die Bewohnbarkeit
der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann
auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom
etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt
werden.
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eröffnet dem Jobcenter ein intendiertes ("soll") Ermessen.
Jobcenter muss
("soll") darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur
Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.
Nach
Satz 1 der Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die
Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie
sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen übernommen werden.
Eine
Schuldenübernahme ist zwar nicht zur Sicherung der Unterkunft, aber zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt.
Die
Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die
Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die
Wohnsituation auswirkt (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -, LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS –).
Dem
kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne
Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers
bewohnt werden.
Im
Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den
soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus,
lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu
gewährleisten.
In
diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und
Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung (so zutreffend Berlit
in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 23 Rdnr. 193 mwN).
Die
Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist Tatbestandsvoraussetzung für
eine – auch darlehensweise - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers.
Zu
prüfen ist zum einen die objektive Eignung der Schuldenübernahme zur
Behebung der Notlage und zum anderen, ob der Betroffene ihm
grundsätzlich zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Auch
im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre
notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber
dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu
erreichen (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August
2011 - L 5 AS 1097/11 B ER - ), gilt, dass ohne entsprechende Beratung
und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und
Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen
kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar
ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.
Im
konkreten Fall die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte,
"intendierte" Ermessensausübung im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
für gegeben an, da ansonsten faktisch ein Zustand droht, der der
Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt.
Dabei ist die besondere Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine
auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen
"privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der
Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das
sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten
soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern
gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen
gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum,
auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar
aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ).
Dies
ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB
II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu
beachten.
Im
Ergebnis ist somit hier eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22
Abs. 8 Satz 2 SGB II geboten, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur
Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer
Fall gegeben ist.
Im
konkreten Fall ist von einer sich im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB
II ergebenden Ermessensreduzierung dahingehend auszugehen, dass nur die
darlehensweise Übernahme der Energieschulden im tenorierten Umfang
rechtmäßig ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme von Stromschulden - Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155390
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/unterbrechung-der-stromversorgung-ist.html
Willi S
der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann
auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom
etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt
werden.
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eröffnet dem Jobcenter ein intendiertes ("soll") Ermessen.
Jobcenter muss
("soll") darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur
Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.
Nach
Satz 1 der Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die
Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie
sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen übernommen werden.
Eine
Schuldenübernahme ist zwar nicht zur Sicherung der Unterkunft, aber zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt.
Die
Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die
Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die
Wohnsituation auswirkt (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -, LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS –).
Dem
kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne
Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers
bewohnt werden.
Im
Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den
soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus,
lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu
gewährleisten.
In
diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und
Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung (so zutreffend Berlit
in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 23 Rdnr. 193 mwN).
Die
Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist Tatbestandsvoraussetzung für
eine – auch darlehensweise - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers.
Zu
prüfen ist zum einen die objektive Eignung der Schuldenübernahme zur
Behebung der Notlage und zum anderen, ob der Betroffene ihm
grundsätzlich zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Auch
im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre
notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber
dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu
erreichen (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August
2011 - L 5 AS 1097/11 B ER - ), gilt, dass ohne entsprechende Beratung
und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und
Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen
kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar
ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.
Im
konkreten Fall die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte,
"intendierte" Ermessensausübung im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
für gegeben an, da ansonsten faktisch ein Zustand droht, der der
Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt.
Dabei ist die besondere Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine
auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen
"privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der
Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das
sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten
soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern
gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen
gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum,
auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar
aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ).
Dies
ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB
II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu
beachten.
Im
Ergebnis ist somit hier eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22
Abs. 8 Satz 2 SGB II geboten, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur
Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer
Fall gegeben ist.
Im
konkreten Fall ist von einer sich im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB
II ergebenden Ermessensreduzierung dahingehend auszugehen, dass nur die
darlehensweise Übernahme der Energieschulden im tenorierten Umfang
rechtmäßig ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme von Stromschulden - Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155390
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/unterbrechung-der-stromversorgung-ist.html
Willi S
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