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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die gezahlte Urlaubsabgeltung ist über einen Zeitraum von sechs Monaten als bedarfsminderndes Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II anzurechnen.

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Die gezahlte Urlaubsabgeltung ist über einen Zeitraum von sechs Monaten als bedarfsminderndes Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II anzurechnen.  Empty Die gezahlte Urlaubsabgeltung ist über einen Zeitraum von sechs Monaten als bedarfsminderndes Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II anzurechnen.

Beitrag von Willi Schartema Di Mai 06, 2014 10:55 am

Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 10.03.2014 - S 38 AS 4626/13 - Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 19 AS 693/14



Leitsätze (Autor)
Der Hilfebedürftige hat keinen Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung der gezahlten Urlaubsabgeltung, weil diese kein privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II darstellt und als Einkommen anzurechnen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Gleicher Auffassung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 - L 5 AS 729/13 B ER; anderer Ansicht SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - S 10 AS 87/09 - , Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 2 AS 2252/12

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

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