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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungs- und europarechtskonform - keine Folgenabwägung bei abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren

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Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 24, 2014 4:14 pm

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2014 - S 15 AS 343/14 ER


Leitsätze (Juris)
Der Ausschluss von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die Ausübung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II begründet kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer.

Eine Folgenabwägung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht lediglich summarisch, sondern abschließend geprüft hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167509&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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