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Kosten der Heizung, Kostensenkungsaufforderung, Relevanz früherer Kostensenkungsaufforderungsschreiben bei Änderung der Sach- und Rechtslage
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Kosten der Heizung, Kostensenkungsaufforderung, Relevanz früherer Kostensenkungsaufforderungsschreiben bei Änderung der Sach- und Rechtslage
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 17.02.2014 - S 43 AS 1100/12
Leitsätze ( Autor)
Der Leistungsberechtigte muss auch im Rahmen von Heizkosten Kenntnis davon haben, dass der Leistungsträger von unangemessenen Kosten ausgeht. Dabei muss ihm insbesondere klar sein, welche Angemessenheitsgrenze der Leistungsträger seinen Berechnungen zugrunde legt.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar kann eine formelle Kostensenkungsaufforderung entbehrlich sein, wenn dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind, die die Unangemessenheit seiner Kosten begründen. Es ist daher dem Leistungsträger auch grundsätzlich nicht verwehrt, an frühere Informationsschreiben bzw. Bescheide anzuknüpfen (vgl. hierzu BSG: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Das setzt allerdings voraus, dass in der Zwischenzeit keine relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind.
Vorliegend waren die Hilfebedürftigen Ende 2007 auf die damalige Unangemessenheit ihrer Heizkosten hingewiesen worden. Hieran jedoch konnte das JC für den hier streitigen Zeitraum nicht mehr anknüpfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das JC ab 2008 zunächst wieder die jeweils anfallenden Heizkosten in voller Höhe bei seinen Leistungsberechnungen berücksichtigt hat. Die von einer Kostensenkungsaufforderung ausgehende Warnfunktion bestand somit für die HB nicht mehr. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Angemessenheitsgrenze des JC um keinen statischen Wert handelt und im Jahr 2007 andere Werte galten als im hier maßgeblichen Jahr 2009. Den HB war daher die relevante Angemessenheitsgrenze des JC gar nicht bekannt. Es fehlte ihnen somit gerade die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung.
Quelle: Anwaltskanzlei Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, zum Volltext: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,957,0,0,1,0
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Der Leistungsberechtigte muss auch im Rahmen von Heizkosten Kenntnis davon haben, dass der Leistungsträger von unangemessenen Kosten ausgeht. Dabei muss ihm insbesondere klar sein, welche Angemessenheitsgrenze der Leistungsträger seinen Berechnungen zugrunde legt.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar kann eine formelle Kostensenkungsaufforderung entbehrlich sein, wenn dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind, die die Unangemessenheit seiner Kosten begründen. Es ist daher dem Leistungsträger auch grundsätzlich nicht verwehrt, an frühere Informationsschreiben bzw. Bescheide anzuknüpfen (vgl. hierzu BSG: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Das setzt allerdings voraus, dass in der Zwischenzeit keine relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind.
Vorliegend waren die Hilfebedürftigen Ende 2007 auf die damalige Unangemessenheit ihrer Heizkosten hingewiesen worden. Hieran jedoch konnte das JC für den hier streitigen Zeitraum nicht mehr anknüpfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das JC ab 2008 zunächst wieder die jeweils anfallenden Heizkosten in voller Höhe bei seinen Leistungsberechnungen berücksichtigt hat. Die von einer Kostensenkungsaufforderung ausgehende Warnfunktion bestand somit für die HB nicht mehr. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Angemessenheitsgrenze des JC um keinen statischen Wert handelt und im Jahr 2007 andere Werte galten als im hier maßgeblichen Jahr 2009. Den HB war daher die relevante Angemessenheitsgrenze des JC gar nicht bekannt. Es fehlte ihnen somit gerade die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung.
Quelle: Anwaltskanzlei Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, zum Volltext: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,957,0,0,1,0
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
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