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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungen nach SGB II für EU-Ausländer im Rahmen einer Folgenabwägung - Gewährung vorläufiger Leistungen bis zur Klärung offener Fragen

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Leistungen nach SGB II für EU-Ausländer im Rahmen einer Folgenabwägung - Gewährung vorläufiger Leistungen bis zur Klärung offener Fragen  Empty Leistungen nach SGB II für EU-Ausländer im Rahmen einer Folgenabwägung - Gewährung vorläufiger Leistungen bis zur Klärung offener Fragen

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 12:03 pm

SG Hildesheim, Beschluss vom 22.05.2014 - S 43 AS 618/14 ER

Leitsätze (Autor)
Muss die Rechtslage als offen angesehen werden, sind im Rahmen der Folgenabwägung vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Bei Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, die das grundrechtlich geschützte Existenzminimum sicherstellen sollen. Derartige Leistungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen im Zweifel vorläufig zu gewähren ( vgl. dazu LSG NSB, Beschl. v. 09.10.2013 - L 7 AS 1055/13 B ER, unveröffentlicht).

Quelle: RA Denis König, 37079 Göttingen, Willi-Eichler-Str. 11

Anmerkung: ebenso zur vorläufigen Gewährung von ALG II für EU- Staatsbürger im Rahmen der Folgenabwägung- SG Hildesheim, Beschl. v. 10.02.2014 - S 43 AS 140/14 ER ( unveröffentlicht); LSG NRW, Beschl. v. 12.03.2014 - L 12 AS 108/14 B ER und LSG NSB, Beschluss vom 11. August 2011- L 15 AS 188/11 B ER; anderer Auffassung- LSG NSB, Beschl. v. 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER und Beschluss vom 26.03.2014 - L 15 AS 16/14 B ER.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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