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Meldeaufforderung ist Verwaltungsakt - keine Rechtsfolgenbelehrung - Eilverfahren unzulässig wegen erforderlichem Rechtsschutzbedürfnis
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Meldeaufforderung ist Verwaltungsakt - keine Rechtsfolgenbelehrung - Eilverfahren unzulässig wegen erforderlichem Rechtsschutzbedürfnis
SG München, Beschl. v. 09.12.2014 - S 13 AS 2924/14 ER - unveröffentlicht
Leitsätze (Autor)
1. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt
(LSG BB, Beschl. v. 21.07.2011 - L 14 AS 999/11 B ER ).
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE110015583&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
2. Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Meldeaufforderung, wenn diese nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen wurde, so dass bei Nichterscheinen zum Meldetermin eine Minderung der Leistungen nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II rechtlich nicht zulässig wäre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt
(LSG BB, Beschl. v. 21.07.2011 - L 14 AS 999/11 B ER ).
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE110015583&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
2. Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Meldeaufforderung, wenn diese nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen wurde, so dass bei Nichterscheinen zum Meldetermin eine Minderung der Leistungen nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II rechtlich nicht zulässig wäre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
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