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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nebenkostennachforderung nicht unverzüglich einreichen BSG,Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -

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 Nebenkostennachforderung nicht unverzüglich einreichen BSG,Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R - Empty Nebenkostennachforderung nicht unverzüglich einreichen BSG,Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:43 am

Der Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung wegen einer Heiz- und Nebenkostennachforderung setzt
nicht voraus, dass der zuständige Sozialhilfeträger unverzüglich von der
Nachforderung in Kenntnis gesetzt wird.

Die Vorschrift des § 44
Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter
Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht
entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine
Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung .

Die Heiz-
und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII a. F.
(jetzt § 35 SGB XII) zu übernehmen , auch wenn sie von der
Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://grundsicherung.blogspot.de/2012/03/der-anspruch-auf-hohere-leistungen-der.html

Gruß Wili S
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