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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Abgrenzung von Mietschulden sind Schulden nur bei nicht Leistungsberechtigten So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 121/10 R - .

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BSG: Abgrenzung von Mietschulden sind Schulden nur bei nicht Leistungsberechtigten So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 121/10 R - . Empty BSG: Abgrenzung von Mietschulden sind Schulden nur bei nicht Leistungsberechtigten So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 121/10 R - .

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:32 am

Die Abgrenzung von Schulden für eine
Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach
der Rechtsprechung beider Senate unabhängig von der zivilrechtlichen
Einordnung zu treffen.

Ausgehend von dem Zweck der Leistungen
nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen
tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger
gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4
AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17 und Urteil vom 17.6.2010 - B
14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 17).


Diese
Abgrenzung ist auch maßgeblich, soweit es sich um Verpflichtungen aus
dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit
begründet worden sind. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen
fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht
nachkommt, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind solche Belastungen
als Schulden anzusehen und nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen
des § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig.


Unerheblich für die
Abgrenzung ist dagegen, dass hinzutretende Verbindlichkeiten teilweise
auf dem Verbrauch in Zeiträumen beruhen, in denen keine
Hilfebedürftigkeit bestand. Soweit Verbindlichkeiten erst nach Eintritt
der Bedürftigkeit entstanden sind, gehören sie - jedenfalls solange die
Wohnung weiterhin bewohnt wird - zu den Aufwendungen iS des § 22 Abs 1
Satz 1 SGB II (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE
106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 19).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/die-abgrenzung-von-schulden-fur-eine.html

1. Instanz Sozialgericht München S 8 AS 2521/08 01.07.2009
2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 612/09 10.06.2010
3. Instanz Bundessozialgericht B 14 AS 121/10 R 24.11.2011

Auf
die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts
München vom 1. Juli 2009 aufgehoben sowie der Bescheid des Beklagten
vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
Oktober 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere
52,85 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten
des gesamten Rechtsstreits.

Gründe:

I

1

Der
Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Kosten, die aus
einer Heizkostennachforderung entstanden sind.

2

Der 1947
geborene Kläger bewohnt eine Mietwohnung mit zentraler Wärmeversorgung
(Heizung und Warmwasser) in einem Mehrfamilienhaus, für die er eine
Kaltmiete in Höhe von 432,55 Euro monatlich zahlt. Zudem entrichtete er
in den Jahren 2005 und 2006 eine Vorauszahlung für Heizkosten
einschließlich Warmwasserkosten in Höhe von 43,46 Euro monatlich.

3

Nach
dem Ende einer Beschäftigung zum 31.8.2005 bezog er vom 1.9.2005 an
Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
in Höhe von monatlich 758,40 Euro. Auf seine Anträge hin bewilligte der
beklagte Träger der Grundsicherung für den Bewilligungszeitraum vom
1.9.2005 bis zum 28.2.2006 (Bescheid vom 30.8.2005 in der Gestalt des
Bescheides vom 27.6.2007), für den Bewilligungszeitraum vom 1.3.2006 bis
zum 31.8.2006 (Bescheid vom 3.2.2006 in der Gestalt des Bescheides vom
27.6.2007) und für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2006 bis zum
28.2.2007 (Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Bescheides vom
27.6.2007) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
in Höhe von 85,37 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er als Bedarf
die Regelleistung in Höhe von 345 Euro sowie als Kosten der Unterkunft
eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 Euro und Heizkosten in Höhe von 36,22
Euro (5/6 der Heizkostenvorauszahlung) und als bedarfsminderndes
Einkommen das Alg abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30
Euro.

4

Anfang März 2007 legte der Kläger die
Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der zentralen
Wärmeversorgung vor, die entsprechend den Regelungen der
Heizkostenverordnung (HeizkostenV, in der bis zum 31.12.2008 geltenden
Fassung) zu 50 Prozent nach dem für seine Wohnung erfassten
Wärmeverbrauch und zu 50 Prozent nach dem Anteil seiner Wohnfläche zur
Gesamtwohnfläche des Hauses berechnet ist. Für den Verbrauchszeitraum
vom 1.6.2005 bis zum 31.5.2006 ergab sich daraus eine Nachforderung des
Vermieters in Höhe von 211,43 Euro.

5

Mit Bescheid vom
15.6.2007 bewilligte der Beklagte zusätzliche Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 158,58 Euro (9/12 der Gesamtsumme). Der Widerspruch
gerichtet auf die Zahlung der gesamten Summe, die Klage zum
Sozialgericht (SG) München und die Berufung zum Bayerischen
Landessozialgericht (LSG) sind ohne Erfolg geblieben
(Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008, Urteil des SG vom 1.7.2009 und
Urteil des LSG vom 10.6.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das LSG ausgeführt, zugunsten des Klägers, der Berechtigter nach dem SGB
II sei, sei zwar hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung
mit Vorlage der Jahresabrechnung eine Änderung in den Verhältnissen iS
des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
eingetreten. Als zu berücksichtigender zusätzlicher Bedarf ergebe sich
aus der Jahresabrechnung aber lediglich ein Betrag von 133 Euro. Da der
Kläger in sämtlichen der abgerechneten Verbrauchsmonate die
Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich geleistet habe, handele es sich
bei den Nachforderungen nicht um Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II,
sondern um Kosten nach § 22 Abs 1 SGB II. Soweit eine Abrechnung von
Warmwasserkosten gemäß den Vorgaben der HeizkostenV erfolge, liege aber
eine konkrete Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs im Sinne
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) Urteil vom 27.2.2008 -
B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 27)
vor. Diese Kosten seien vom Gesamtverbrauch abzuziehen. Ebenso seien die
darauf entfallenden Heiznebenkosten (Betriebsstrom, Eichaustausch und
die Kosten der Verbrauchsabrechnung selbst) als Teil der
Warmwasserkosten keine Kosten der Unterkunft und Heizung. Von den vom
Kläger in den Monaten vor seiner Bedürftigkeit geleisteten
Vorauszahlungen seien schließlich die jeweiligen Warmwasserpauschalen
(6,22 Euro monatlich) abzuziehen. Daraus ergebe sich der genannte
Bedarf, was das LSG im Einzelnen dargelegt hat.

6

Gegen
dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers.
Er macht eine Verletzung von § 22 Abs 1 und § 20 Abs 1 SGB II geltend.
Erfolge die Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der HeizkostenV,
handele es sich nicht um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des
Hilfebedürftigen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG. Weder
würden nach der HeizkostenV die Energiekosten der Warmwasserbereitung
isoliert erfasst noch ausschließlich nach dem eigenen Verbrauch
umgelegt.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des
Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des
Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 2. Oktober 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem
Kläger weitere 52,85 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu
erstatten.

8

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

II

10

Die
zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG den
Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
wegen der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten am rechtlichen
Maßstab des § 48 SGB X geprüft. Zutreffend ist das LSG ferner davon
ausgegangen, dass es sich bei den mit der Nachforderung entstandenen
weiteren Kosten auch insoweit um berücksichtigungsfähige Kosten der
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II handelt, als die
Nachforderung auf Verbrauchszeiträumen beruht, in denen der Kläger nicht
hilfebedürftig war. Entgegen der Auffassung des LSG ist jedoch mit der
bisherigen Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass die gesamten,
auf Grundlage von § 2 HeizkostenV abgerechneten und nachgeforderten
Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung
gehören. Sie sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ihre
Angemessenheit ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit,
weil es schon an einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung des
Beklagten fehlt.

11

1. Streitgegenstand sind allein
Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für den Monat Februar 2007.
Der Kläger, der wegen der Berücksichtigung von Einkommen von vornherein
lediglich Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend
macht, hat den Streitstoff in der Sache auf den Monat der Fälligkeit der
Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten beschränkt. Dies ist der
Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens des Vermieters (§ 271 Abs
1 Bürgerliches Gesetzbuch und dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom
8.3.2006 - VIII ZR 78/05 - NJW 2006, 1419 = juris RdNr 20 mwN auch zur
abweichenden Auffassung in der Literatur), mithin nach seinem Vortrag
und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG der Monat Februar
2007. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom
15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008, mit
dem der Beklagte das klägerische Begehren teilweise abgelehnt hat.
Betragsmäßig ist der Rechtsstreit durch den bezifferten Antrag des
Klägers begrenzt.

12

2. Die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm
§ 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der
Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.9.2006 für den
Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Kosten für
Unterkunft und Heizung bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren,
streitigen Kosten zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Nach §
48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid
vom 13.9.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.6.2006, mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom
27.6.2007 weitergehend zu Gunsten des Klägers abzuändern ist,
grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach
zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12 mwN).

13

a)
Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist der Kläger im streitigen
Zeitraum Berechtigter nach § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II.
Vorliegend hat der Kläger ein Einkommen erzielt, das seine
Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II teilweise - nämlich in Höhe
des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung -
deckt. Der Kläger hat damit Anspruch lediglich auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung. Nach den Feststellungen des LSG ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich bewilligten Kosten für
Unterkunft unzutreffend festgesetzt sein könnten. Wegen der Kosten für
Heizung hat der Beklagte allerdings entgegen der Rechtsprechung des BSG
(vgl Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR
4-4200 § 22 Nr 5) einen zu hohen pauschalen Anteil für die in der
Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Warmwasserkosten in Abzug gebracht
(7,24 Euro statt 6,22 Euro), sodass im Monat Februar 2007 Anspruch auf
laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,39 Euro
bestand.

14

b) Auch die weitergehenden, im Februar 2007
fällig gewordenen Kosten aus der Nachzahlung gehören in diesem Monat zu
den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit
ihrer Fälligkeit ist eine wesentliche Änderung in den bei Bewilligung
bestehenden Verhältnissen eingetreten.

15

Zutreffend ist
das LSG zunächst davon ausgegangen, dass die im Februar 2007 fällig
gewordene Nachzahlung wegen sämtlicher abgerechneter Monate dem Grunde
nach zu den Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zählt. Es handelt
sich nicht - auch nicht teilweise - um solche Kosten, die lediglich als
Schulden iS von § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig wären. Die Abgrenzung
von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft
und Heizung ist nach der Rechtsprechung beider Senate unabhängig von der
zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der
Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um
einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB
II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl BSG Urteil vom
22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17 und Urteil
vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr
41, RdNr 17). Diese Abgrenzung ist auch maßgeblich, soweit es sich um
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt
der Bedürftigkeit begründet worden sind. Lediglich wenn der
Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis
in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind solche
Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter den eingeschränkten
Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig. Unerheblich für
die Abgrenzung ist dagegen, dass hinzutretende Verbindlichkeiten
teilweise auf dem Verbrauch in Zeiträumen beruhen, in denen keine
Hilfebedürftigkeit bestand. Soweit Verbindlichkeiten erst nach Eintritt
der Bedürftigkeit entstanden sind, gehören sie - jedenfalls solange die
Wohnung weiterhin bewohnt wird - zu den Aufwendungen iS des § 22 Abs 1
Satz 1 SGB II (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE
106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 19).

16

c) Von den
danach berücksichtigungsfähigen weiteren Kosten für Heizung sind (über
die Warmwasserpauschale für Februar 2007 hinaus) keine Kosten für die
Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des LSG
bedeutet eine Erfassung des Warmwasserverbrauchs in Mietwohnungen
mittels (Warm-)Wasserzählern bei anschließender Verteilung der Kosten
auf Grundlage des tatsächlichen Warmwasserverbrauchs des
Hilfebedürftigen einerseits und nach Flächenanteilen seiner Wohnung zu
der beheizbaren Gesamtfläche der Wohnanlage andererseits, wie sie nach
der HeizkostenV für Wohnhäuser wie das vorliegende zwingend erfolgen
muss (vgl §§ 2, 7 HeizkostenV), keine "konkrete Erfassung der Kosten der
Warmwasserbereitung" im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl
BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR
4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 27). Wie der Senat im Einzelnen bereits dargelegt
hat, ermöglicht es diese Abrechnungsmethode dem Hilfebedürftigen nicht,
seinen Verbrauch umfassend zu steuern. Allein das Vorhandensein einer
technischen Vorrichtung für eine isolierte Erfassung des Verbrauchs für
Warmwasser genügt im Anwendungsbereich der HeizkostenV deshalb nicht, um
eine Abweichung von dem Grundsatz des lediglich pauschalen Abzugs von
bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteilen für
Warmwasserzubereitung zu rechtfertigen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14
AS 154/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das gilt
hinsichtlich sämtlicher in der Heizkostenabrechnung erfasster, rechtlich
und tatsächlich nicht abtrennbarer Kosten, also auch wegen des
Betriebsstroms für die Heizungsanlage und der Kosten des Eichaustauschs.

17

d)
Auch von den Vorauszahlungen, die der Kläger in den Monaten vor
Eintritt der Bedürftigkeit geleistet hat, sind entgegen der Auffassung
des LSG nachträglich keine ("fiktiven") Abzüge für eine
Warmwasserpauschale vorzunehmen. Der Abzug der Warmwasserpauschale soll
lediglich verhindern, dass für einen im laufenden Monat bestehenden
Bedarf für die Zubereitung von Warmwasserbereitung, der bereits pauschal
mit der Regelleistung abgedeckt wird, ein weiteres Mal Leistungen für
Unterkunft und Heizung gewährt werden. Entsteht in dem Monat darüber
hinaus ein Bedarf für die Zubereitung von Warmwasser - sei es durch eine
höhere Vorauszahlung als den angesetzten pauschalen Betrag, sei es
durch eine einmalige Nachforderung - werden keine weiteren "Pauschalen"
abgezogen. Solche Kosten sind nicht bereits in der Regelleistung für
diesen Monat (hier also Februar 2007) abgebildet und dürfen deshalb
nicht unter dem Gesichtspunkt der "Doppelleistung" weitergehend von den
Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt werden (vgl BSG Urteil vom
27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5,
RdNr 23).

18

e) Die tatsächlich angefallenen Kosten sind
in gesamter (beantragter) Höhe zu übernehmen. Unabhängig davon, ob nach
der Rechtsprechung des BSG Anhaltspunkte für ihre Unangemessenheit
bestehen (vgl dazu nur Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104,
41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23), sind die tatsächlichen Heizkosten
vorliegend in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu
übernehmen. Einen Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen
Kosten hat der Beklagte erst in dem angefochtenen Bescheid gegeben (zu
diesem Erfordernis BSG, aaO, RdNr 26 und Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS
54/07 R - FEVS 60, 490 = juris RdNr 22).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148564&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

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