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Nicht erwerbsfähiger freibetrag § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII So entschieden vom BSG mit Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -
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Nicht erwerbsfähiger freibetrag § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII So entschieden vom BSG mit Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII
ergebende Freibetrag ist von "dem Einkommen", also von dem
Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82
RdNr 67 mwN).
Vom Erwerbseinkommen nicht erwerbsfähiger
Sozialgeldbezieher kann kein Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB
II a. F. in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden
Denn der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu.
Auf
nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB
XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom
Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50
vom Hundert des Eckregelsatzes.
Da in beiden
Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen
Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb
schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das
Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.
Sie steht - als nicht
erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten
Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung
des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ergebende Freibetrag ist von "dem
Einkommen", also von dem Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt
in jurisPK-SGB XII, § 82 RdNr 67 mwN).
Der Absetzbetrag
bestimmt sich damit wie in § 30 SGB II aF und § 11b Abs 3 SGB II nF -
unabhängig von den übrigen "personenbezogenen" Absetzbeträgen. Diese
sind - soweit sie konkret anfallen - zunächst gesondert zu
berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 46).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/vom-erwerbseinkommen-nicht.html
Gruß Willi S
ergebende Freibetrag ist von "dem Einkommen", also von dem
Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82
RdNr 67 mwN).
Vom Erwerbseinkommen nicht erwerbsfähiger
Sozialgeldbezieher kann kein Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB
II a. F. in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden
Denn der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu.
Auf
nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB
XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom
Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50
vom Hundert des Eckregelsatzes.
Da in beiden
Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen
Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb
schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das
Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.
Sie steht - als nicht
erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten
Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung
des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ergebende Freibetrag ist von "dem
Einkommen", also von dem Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt
in jurisPK-SGB XII, § 82 RdNr 67 mwN).
Der Absetzbetrag
bestimmt sich damit wie in § 30 SGB II aF und § 11b Abs 3 SGB II nF -
unabhängig von den übrigen "personenbezogenen" Absetzbeträgen. Diese
sind - soweit sie konkret anfallen - zunächst gesondert zu
berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 46).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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