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SG Berlin: Berliner WAV - Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
Seite 1 von 1
SG Berlin: Berliner WAV - Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV
Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam
erklärt.
Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für
Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 30006/12, Berufung
zugelassen
Zitat: Kaltmietpreise:
Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann weder aus den Daten der
Berliner Mietspiegel, den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden empirischen
Endberichten noch den IBB Wohnungsmarktberichten oder sonstigen greifbaren
Erkenntnisquellen allein mit juristischem Sachverstand auf Angemessenheitswerte
für Bedarfe nach § 22 SGB 1I geschlossen werden.
Dazu bedürfte es umfangreicher, weiterer Ermittlungen unter Anwendung
mathematischstatistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen
Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Wohnungssegmenten,
die nicht im Mietspiegel erfasst werben (s. auoh dazu LSG Bayern vom 11.7.2012
- L 16 AS 127/10).
Unser Dank gilt dem Kläger Werner Oetken und
seinem Beistand RA Füßlein für die Bereitstellung des aktuellen Urteils.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sg-berlin-berliner-wav.html
Willi S
Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam
erklärt.
Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für
Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 30006/12, Berufung
zugelassen
Zitat: Kaltmietpreise:
Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann weder aus den Daten der
Berliner Mietspiegel, den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden empirischen
Endberichten noch den IBB Wohnungsmarktberichten oder sonstigen greifbaren
Erkenntnisquellen allein mit juristischem Sachverstand auf Angemessenheitswerte
für Bedarfe nach § 22 SGB 1I geschlossen werden.
Dazu bedürfte es umfangreicher, weiterer Ermittlungen unter Anwendung
mathematischstatistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen
Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Wohnungssegmenten,
die nicht im Mietspiegel erfasst werben (s. auoh dazu LSG Bayern vom 11.7.2012
- L 16 AS 127/10).
Unser Dank gilt dem Kläger Werner Oetken und
seinem Beistand RA Füßlein für die Bereitstellung des aktuellen Urteils.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sg-berlin-berliner-wav.html
Willi S
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 - Az. S 37 AS 30006/12 entschieden, dass es die Berliner WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.
Willi Schartema schrieb:Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für
Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Zitat: Kaltmietpreise:
Unser Dank gilt dem Kläger Werner Oetken und
seinem Beistand RA Füßlein für die Bereitstellung des aktuellen Urteils.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sg-berlin-berliner-wav.html
Willi S
Das wird teuer, Wowi! - Miethilfe für 600.000 Berliner steigt - Gute Nachrichten für alle Hartz-IV-Empfänger
Miethilfe für 600.000 Berliner steigt
Gute Nachrichten für alle Hartz-IV-Empfänger:
Die Jobcenter müssen ihnen jetzt deutlich mehr Geld auszahlen!
Das Sozialgericht stellte fest, dass die Obergrenzen für ihre Miethilfen zu niedrig sind. Der Senat habe sich verrechnet.
Das Urteil lässt kein gutes Haar an der Berliner Verordnung, die Hartz-Empfänger offenbar um ihnen zustehendes Geld prellte.
Demnach stützte sich der
Senat auf falsche Zahlen, als er die Höchstgrenzen für Wohnhilfen
festlegte. So kam es dazu, dass die Miet-Unterstützung um 20 bis 25
Prozent zu niedrig ausfiel.
Einem Einzelnen stehen
statt bis zu 318 Euro jetzt 394 Euro Hilfe bei der Bruttokaltmiete zu.
Bei sechs Personen sind es statt 694 Euro jetzt 848 Euro.
Die fast 600 000
Hartz-IV-Empfänger in Berlin wird es freuen. Das Urteil, das auch die
Zahl der Zwangs-Umzüge verringern soll, hat aber gleich mehrere Haken:
Wer den höheren Betrag erhalten will, muss selbst vor Gericht ziehen.
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten:
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 - Az. S 37 AS 30006/12 entschieden, dass es die Berliner WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.
Weiterhin argumentierte
das Gericht, dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf
Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein
Kiez-Schutz) - nicht bedeutet , dass als angemessen verordnete
Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu
diesem Preis gibt.
Es muss vielmehr
gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen
Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS
127/10).
Hartz
IV-Empfängern, welche zur Kostensenkung aufgefordert wurden, sollten
unbedingt ein Widerspruchs - und Klageverfahren führen.
Das BSG hat den Begriff
der "Angemessenheit" im vorliegenden Zusammenhang in zahlreichen
Entscheidungen zum § 22 SGB II konkretisiert (u.a. BSG Urt. v.
07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R;
BSG Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG Urt. v. 18.06.2008 - B
14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v.
20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R;
BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS
27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG Urt. v.
18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R;
BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14
AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt. v.
19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R)
Mit den Leistungen für
die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wird
das Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt (BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS
10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), welches Teil des
durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v.
09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Wer nicht kämpft, der hat schon verloren. Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/das-wird-teuer-wowi-miethilfe-fur.html
Willi S
Berlin: Czaja hält an Wohnkosten-Verordnung fest: Revision gegen Urteil
Willi Schartema schrieb:Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für
Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Zitat: Kaltmietpreise:
Unser Dank gilt dem Kläger Werner Oetken und
seinem Beistand RA Füßlein für die Bereitstellung des aktuellen Urteils.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sg-berlin-berliner-wav.html
Willi S
Berlin: Czaja hält an Wohnkosten-Verordnung fest:
Revision gegen Urteil
Berlin . Berlins Sozialsenator Mario Czaja (CDU)
hält trotz eines anderslautenden Gerichtsurteils an den Mietzuschüssen für
Hartz-IV-Empfänger fest. I
m April hatte das Landessozialgericht die Berliner
Regelung für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil werde die Sozialverwaltung
nun Revision beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen, kündigte
Sprecherin Franciska Obermeyer an.
Die Verwaltung folge der Begründung des Gerichts
nicht. Vorerst gilt die sogenannte Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
in Berlin weiter.
Der Berliner Mieterverein kritisierte den langen Weg
durch die Instanzen und forderte eine neue Verordnung.
«Es ist falsch, so viel Zeit ins Land gehen zu
lassen», sagte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Er
halte es nicht für sinnvoll, die WAV retten zu wollen.
«Wir vermissen, dass Senator Czaja in die
Offensive geht und die Verordnung anpasst», betonte Wild. Beim
Bundessozialgericht seien auch noch andere Verfahren zur Verordnung anhängig.
weiterlesen
Anmerkung: Wer höhere Kosten für die Unterkunft
erzielen will, muss vor Gericht ziehen.
Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den
Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch
die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, den Zugang zur
abstrakten Normenkontrolle nur Antragstellern zu eröffnen, deren subjektive
Rechte betroffen sein können und damit Popularanträge auszuschließen. Sie
verfolgt damit dasselbe Ziel, wie die Regelung zur Klagebefugnis im § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu
verstehen, dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden
muss, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur
gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen ist und dass eine
Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint (vgl Senatsentscheidung,
Urteil v 07. August 2012 – L 36 AS 1162/12 NK RdNr 20 mwN).
Verfasser des Beitrags Detlef Brock - Sozialberater
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/berlin-czaja-halt-wohnkosten-verordnung.html
Willi S
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