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Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels - Vergleichsraum - Stadtgebiet Berlin - Referenzmiete - Baualtersklasse - arithmetischer Mittelwert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.4.2011, B 14 AS 85/09 R
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Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels - Vergleichsraum - Stadtgebiet Berlin - Referenzmiete - Baualtersklasse - arithmetischer Mittelwert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.4.2011, B 14 AS 85/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten -
Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels - Vergleichsraum
- Stadtgebiet Berlin - Referenzmiete - Baualtersklasse - arithmetischer
Mittelwert
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009
aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die
Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten für
Unterkunft (KdU) und Heizung für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum
31.3.2008.
2
Die 1965 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1
und ihre am 2005 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, beziehen von dem
beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1.1.2005
(die Klägerin zu 2 seit ihrer Geburt) durchgehend Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Sie bewohnen eine 91 qm große Zweizimmerwohnung in
Berlin-Friedrichshain. Für diese Wohnung zahlte die Klägerin zu 1 im
streitigen Zeitraum eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 620 Euro.
3
Der
Beklagte gewährte den Klägerinnen bis einschließlich März 2007
Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung
in Höhe von 620 Euro. Mit Schreiben vom 8.6.2006 und ergänzend mit
Bescheid vom 30.6.2006 teilte er den Klägerinnen mit, die KdU seien
nicht angemessen. Für Zweipersonenhaushalte gelte insoweit ein Richtwert
für die Bruttowarmmiete von 444 Euro. Mit Schreiben vom 21.6.2006 und
vom 2.3.2007 legte die Klägerin zu 1 dar, sie sei seit März 2006 wieder
arbeitsuchend und wolle im März 2007 wieder voll in den Beruf
einsteigen. In ihrer Wohnumgebung habe sie ein Netzwerk an Bezugs- und
Betreuungspersonen für ihre Tochter aufgebaut, das ihr ermögliche, ihre
bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Von einer Absenkung
der Mietkosten müsse daher abgesehen werden, da eine Kombination zweier
atypischer Fälle vorliege.
4
Für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum
30.9.2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7.3.2007 monatliche
Leistungen in Höhe von 855 Euro und legte dabei KdU in Höhe von 444 Euro
zugrunde. Widerspruch und Klage gerichtet auf die Übernahme der KdU in
Höhe von 620 Euro blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
12.7.2007; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
3.4.2008).
5
Für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.9.2007 monatliche Leistungen
in Höhe von 859 Euro und legte dabei weiterhin Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von 444 Euro zugrunde. Widerspruch und Klage
hiergegen blieben ebenfalls ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
29.11.2007; Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 23.4.2008).
6
Das
gegen beide Entscheidungen angerufene Landessozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg hat die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 31.3.2009 zurückgewiesen. Für
die Klägerin zu 1, die im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne des §
7 Abs 1 SGB II (in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung
des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) gewesen sei und ihre
Tochter, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebe und deshalb nach § 7
Abs 2 Satz 1 SGB II Leistungsberechtigte sei, ergäben sich Ansprüche auf
weitergehende KdU als von dem Beklagten bewilligt nach Bestimmung der
abstrakt angemessenen Kosten nach der sog Produkttheorie nicht.
7
Hinsichtlich
der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für
Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße
zugrunde zu legen. Nach Maßgabe der in Berlin geltenden Regelungen sei
eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Klägerinnen angemessen. Für
die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs seien nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat
anschließe, die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und
Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen
gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich
aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007,
1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen
und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zugrunde zu legen. Für eine
Wohnfläche von sechzig und mehr Quadratmetern in einfacher Lage ergebe
sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,55 Euro pro qm (Summe aus
sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 11), und also eine monatliche
Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 273 Euro. Zu der Nettokaltmiete
seien die angemessenen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem
Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom Deutschen
Mieterbund (DMB) mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten
Angaben (http://www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,75 Euro
pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben) monatlich beliefen.
Zuzüglich einer angemessenen Bruttokaltmiete von insgesamt 378 Euro
seien Heizkosten in Höhe von 0,85 Euro pro qm (ebenfalls unter Rückgriff
auf den Betriebskostenspiegel 2007) als angemessen anzusehen, sodass
sich bei einer Wohnungsgröße von 60 qm eine angemessene monatliche
Bruttowarmmiete in Höhe von insgesamt 429 Euro (378 Euro + 51 Euro)
ergebe.
8
Es sei davon auszugehen, dass eine konkrete
Unterkunftsalternative zu dem von dem Beklagten zugrunde gelegten
Mietzins tatsächlich anmietbar sei. Die von den Klägerinnen
vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, im Einzelfall einen höheren
Mietzins als angemessen anzusehen. Die Betreuungssituation der Klägerin
zu 2 könne auch bei Umzug in eine preisgünstigere Wohnung im Grundsatz
aufrechterhalten werden. Solche Wohnungen seien nach den Recherchen des
Senats im Internet im selben Bezirk wenige Straßen weiter und auch im
nahegelegenen Berlin-Neukölln verfügbar. Die vorgetragene mindestens
halbstündige Betreuung durch weitere Hausbewohner verbessere die
Betreuungssituation nicht so maßgeblich, dass hierauf Rücksicht genommen
werden müsse. Es sei auch nicht dargetan, weshalb die Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu 1 nur in der jetzt
bewohnten Wohnung stattfinden könne. Versuche der Klägerinnen, eine
preisgünstigere Wohnung anzumieten (etwa über eine
Wohnungsbaugenossenschaft), seien schließlich nicht erkennbar geworden;
es sei aber nicht Aufgabe des Beklagten oder des LSG, den Klägerinnen
entsprechende Wohnmöglichkeiten nachzuweisen.
9
Hiergegen
richten sich die Klägerinnen mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Sie rügen eine Verletzung des § 22 Abs 1 SGB II. Das LSG habe den
räumlichen Vergleichsraum unzutreffend bestimmt. Maßgeblich sei der
bewohnte Bezirk (hier Friedrichshain-Kreuzberg), denn die Bezirke
unterschieden sich in ihren Lebensverhältnissen und dabei insbesondere
im Mietniveau erheblich. Der Mietspiegel sei damit kein geeigneter
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Referenzmiete, denn es werde nicht
ersichtlich, welche Miethöhe für einfache Wohnungen im Bezirk anzusetzen
seien. Für den maßgeblichen Vergleichsraum Friedrichshain-Kreuzberg
ergebe sich für einfache Wohnlagen eine durchschnittliche Nettokaltmiete
in Höhe von 5,90 Euro bzw 6,20 Euro pro Quadratmeter, wie sich aus
Quellen eines weltweit tätigen Finanz-, Dienstleistungs- und
Beratungsunternehmens im Immobilienbereich ergebe. Zuzüglich der vom LSG
zugrunde gelegten kalten und warmen Betriebskosten ergebe sich ein
Bruttowarm-Quadratmeterpreis von 8,50 Euro bzw 8,80 Euro und damit eine
angemessene Vergleichsmiete von 510 Euro monatlich für das Jahr 2007 und
528 Euro monatlich für das Jahr 2008.
10
Die Klägerinnen beantragen,
das
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2008 und den
Bescheid des Beklagten vom 7. März 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 sowie den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2008 und den Bescheid des Beklagten
vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
November 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den
Klägerinnen für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 510 Euro monatlich sowie für den
Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 528 Euro monatlich zu bewilligen.
11
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12
Er ist der Revision entgegengetreten und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13
Die
Revision der Klägerinnen ist im Sinne der Aufhebung des
Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet
(§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Auf der
Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt
werden, ob sie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs 1 Satz 1 SGB II beanspruchen können, als sie der Beklagte bewilligt
hat.
14
1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der
Klägerinnen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die
Zeit von April 2007 bis März 2008. Die Klägerinnen haben den Streitstoff
in der Sache schon mit Klageerhebung auf die Kosten der Unterkunft und
Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur
BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18). Nach zulässiger
Verbindung der beiden Verfahren durch das Berufungsgericht (vgl § 113
Abs 1 SGG) ist vorliegend der Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2008 zu
überprüfen. Dabei sind Gegenstand des Verfahrens der Bescheid des
Beklagten vom 7.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.7.2007 sowie der Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007.
15
2. Die Klägerin zu 1
gehört nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) dem Grunde
nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB
II). Sie lebt mit ihrer minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Tochter,
der Klägerin zu 2, in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II),
sodass der Klägerin zu 2 Ansprüche auf Sozialgeld (§ 7 Abs 2 iVm § 28
SGB II) zustehen. Neben der Regelleistung (ggf unter Einschluss eines
Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung) haben die Klägerinnen damit Anspruch
auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.
16
3. KdU werden in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Welche Aufwendungen für die
Unterkunft vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den
Feststellungen des LSG nicht abschließend entnehmen, denn das LSG hat
die Gesamtaufwendungen für Unterkunft nicht von denen der Heizung
getrennt ausgewiesen. Das LSG wird dies nach Zurückverweisung des
Rechtsstreits im Einzelnen nachzuholen und die Prüfung der
Unterkunftskosten getrennt von den Kosten der Heizung durchzuführen
haben (vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
17
4.
Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog
Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren:
Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a).
Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus
angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die
räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b),
wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln
und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der
"Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der
uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der
Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten
in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene
Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch
das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
18
a) Zutreffend hat das
LSG eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen für einen
Zweipersonenhaushalt zugrunde gelegt. Bei der Bestimmung der
angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für
Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit
BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19). Hinsichtlich der
Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBI I 2376) iVm § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden
Fassung (nF) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 (BGBl I 2404). Wegen der
maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG (als
Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten
Wohnungsgrößen. Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine
Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 WoFG liegen
nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen
Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl
Hinweis .
Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462)
an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte
Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (vgl bereits BSG Urteil vom
19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 22 mwN).
19
b)
Zutreffend hat das LSG ferner bei der Bestimmung der angemessenen KdU
als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin
herangezogen (vgl BSG aaO RdNr 24). Auch ein Arbeitnehmer mit
vergleichbar geringem Einkommen wird eine Ersatzwohnung innerhalb des
gesamten Stadtgebiets für den Fall suchen, dass er mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln eine innegehabte Wohnung nicht (mehr)
finanzieren kann. Den besonderen Belangen und der konkreten Situation
des jeweiligen Hilfebedürftigen (zB von Alleinerziehenden oder von
Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits
bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der
Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des §
22 Abs 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen (vgl BSGE 102, 263 = SozR
4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 23, dazu unter 6.).
20
c)
Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Berlin als dem räumlichen
Vergleichsmaßstab lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde
angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im
streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen
revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zugrunde zu legen ist
ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231
= SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss
hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr
3, jeweils RdNr 20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder
die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem
Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine
"angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der
Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden
schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B
14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145).
21
aa) Wie der Senat bereits
dargelegt hat und wovon auch das LSG ausgegangen ist, sind die
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung
gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7.6.2005 (Amtsblatt für Berlin
2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit
Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062;
im Folgenden: AV-Wohnen), zur Entscheidung über die Angemessenheit von
Unterkunftskosten ungeeignet (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
22
bb) Im Ausgangspunkt
zutreffend hat das LSG daher in einem dritten Schritt die angemessene
Referenzmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt
für Berlin 2007, 1797) bestimmt. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d
Bürgerlichen Gesetzbuches ( wie der Berliner Mietspiegel)
können Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 SGB II
sein (vgl im Einzelnen für den Berliner Mietspiegel BSG aaO RdNr 27
mwN). Wenn der Träger der Grundsicherung - wie in Berlin - keine Daten
und/oder Auswertungen vorlegt, muss das Gericht auf solche bereits
vorhandene Datengrundlagen (soweit sie geeignet erscheinen) bei der
Bestimmung eines angemessenen Referenzwertes zurückgreifen, bevor es
seine Amtsermittlungspflicht auf die Feststellung der "Obergrenze" nach
den Tabellenwerten des § 8 Wohngeldgesetz aF (jetzt § 12; ggf erhöht um
einen Zuschlag) reduziert (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 23
).
23
Sollen aus Daten eines qualifizierten
Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist
eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich
nicht zulässig (vgl bereits BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr
25). Dies gilt - wie der Senat ebenfalls bereits
dargelegt hat (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200
§ 22 Nr 42 RdNr 29) - allerdings nicht für die im Berliner Mietspiegel
in den Spalten 1 und 3 noch gesondert abgebildeten Baualtersklassen bis
1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad
(Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohneBad),
unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar
sind. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese
Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten
Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche
grundsätzlich nicht verwiesen werden.
24
cc) Die Bildung eines
arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der
Baualtersklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer
grundsicherungsrelevanten Nettokaltvergleichsmiete, wie ihn das LSG
vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein
mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht.
25
Zum
einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das LSG den aus seiner Sicht
relevanten Mittelwert aus den Werten der Wohnungen mit einer
Wohnungsgröße 60 qm und größer gebildet hat, wenn es selbst (zutreffend)
davon ausgeht, dass 60 qm die Obergrenze für das in Bezug zu nehmende
Segment darstellen. Eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen ist bei
Rückgriff auf einen qualifizierten Mietspiegel deshalb geboten, weil
nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen
Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und
Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen sowohl das
Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer
Wohnungen erheblich differieren können. Insbesondere kleinere Wohnungen
weisen oftmals einen höheren Quadratmeterpreis auf (vgl BSG SozR 4-4200 §
22 Nr 26 RdNr 18). Es sind dann aber Rückschlüsse aus den Werten des
Mietspiegels zu ziehen, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf
eine Ersatzwohnung in erster Linie zu suchen ist. Das ist im
vorliegenden Falle das Marktsegment der Wohnungen von 40 bis unter 60
qm. Die Wohnungen, die exakt 60 qm groß sind, werden davon statistisch
zwar nicht erfasst. Diese Ungenauigkeit ist aber hinzunehmen, wenn diese
Wohnungen für eine abstrakt angemessene Vergleichswohnung die
Obergrenze bilden und sämtliche übrigen Wohnungen bis unter 90 qm wegen
ihrer Größe nicht das maßgebliche Marktsegment darstellen.
26
Die
Bildung eines arithmetischen Mittelwertes bietet zum anderen bei einem
so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem Berliner
Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als
solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen
Segment abbildet (im Einzelnen bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14
AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 30). Weil die Werte der
einzelnen Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung
der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben
arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet,
besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für
Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten
abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht
die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.
27
Das
LSG wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen
haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels
oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer
Art ziehen lassen (zur grundsätzlichen Eignung der Grundlagendaten für
diese Prüfung bereits BSG aaO RdNr 31). Für solche notwendig
erscheinenden Auswertungen ist in erster Linie der kommunale Träger im
Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR
4-4200 § 22 Nr 26). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom
Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als
Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in Berlin mit der
AV-Wohnen der Fall ist.
28
Es könnten sich im Ergebnis
weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus
Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch
nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und
zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein
auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist.
Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial
nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen
Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten
Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden (dazu
Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der
sozialen Arbeit 2010, 28; SG Berlin Urteil vom 30.6.2010 - S 174 AS
21949/07 - juris RdNr 46). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die
Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse
entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen
grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es -
wovon auch das LSG ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage
der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine
nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon
in den Rasterfeldern ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung,
Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der
Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer
bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten
Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße)
wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich
auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage
erfasst.
29
d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben
der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Abs
1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die
Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
( vom 25.11.2003, BGBl I 2346) - mit Ausnahme der
Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit
einzubeziehen sind. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung
eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus
Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings
auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden
Durchschnittswerte (vgl im Einzelnen BSG aaO RdNr 33 f). Nur wenn sich
konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für
das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche
Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche
Gründe sind bislang nicht ersichtlich.
30
5. Das LSG wird
abschließend die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu
bestimmen haben (dazu nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich gezahlten Kosten sich danach
als unangemessen erweisen, ergeben sich bislang nicht.
31
6.
Sollten sich die Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung
als unangemessen erweisen, könnten ihnen höhere Leistungen allenfalls
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zustehen. Soweit danach die Aufwendungen
für die Unterkunft den die Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bislang ist allerdings nicht erkennbar, dass das LSG diese Prüfung auf
Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung rechtsfehlerhaft
vorgenommen hat. Alleinerziehung (insbesondere von schulpflichtigen
Kindern) kann zwar zu einer eingeschränkten Zumutbarkeit eines
Wohnungswechsels führen (vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19,
RdNr 35), wovon auch das LSG ausgegangen ist. Die tatrichterliche
Würdigung, dass ein Wechsel der unmittelbaren Betreuungspersonen
(insbesondere der Tagesmutter) bei einem Umzug in eine günstigere (und
dabei in erster Linie kleinere) Wohnung in der Umgebung nicht notwendig
gewesen wäre, ist von den Klägerinnen im Revisionsverfahren nicht mehr
angegriffen worden. Sie haben bislang nichts vorgetragen, was gegen die
Annahme des LSG sprechen könnte, dass ein Umzug in entferntere Ortsteile
nicht erforderlich ist, um eine kostenangemessene Wohnung anzumieten.
Ein Umzug über nahegelegene Bezirksgrenzen hinweg ist für sich genommen
jedenfalls kein Grund für dessen Unzumutbarkeit; auch das nähere soziale
Umfeld geht damit nicht notwendigerweise verloren.
32
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12132
Anmerkung: BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 85/09 R-
Mit
Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das Bundessozialgericht
fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als
maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin
heranzuziehen ist.
Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner Mietspiegels folgendes geurteilt:
KdU
werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie
angemessen sind. Die Prüfung der Unterkunftskosten hat getrennt von den
Kosten der Heizung zu erfolgen((vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22
Nr 23).
Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen
Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen
Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des
gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der
angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem
schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es
die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG
Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr
26)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/berliner-mietspiegel-100000.html
Gruß Willi S
Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels - Vergleichsraum
- Stadtgebiet Berlin - Referenzmiete - Baualtersklasse - arithmetischer
Mittelwert
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009
aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die
Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten für
Unterkunft (KdU) und Heizung für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum
31.3.2008.
2
Die 1965 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1
und ihre am 2005 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, beziehen von dem
beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1.1.2005
(die Klägerin zu 2 seit ihrer Geburt) durchgehend Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Sie bewohnen eine 91 qm große Zweizimmerwohnung in
Berlin-Friedrichshain. Für diese Wohnung zahlte die Klägerin zu 1 im
streitigen Zeitraum eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 620 Euro.
3
Der
Beklagte gewährte den Klägerinnen bis einschließlich März 2007
Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung
in Höhe von 620 Euro. Mit Schreiben vom 8.6.2006 und ergänzend mit
Bescheid vom 30.6.2006 teilte er den Klägerinnen mit, die KdU seien
nicht angemessen. Für Zweipersonenhaushalte gelte insoweit ein Richtwert
für die Bruttowarmmiete von 444 Euro. Mit Schreiben vom 21.6.2006 und
vom 2.3.2007 legte die Klägerin zu 1 dar, sie sei seit März 2006 wieder
arbeitsuchend und wolle im März 2007 wieder voll in den Beruf
einsteigen. In ihrer Wohnumgebung habe sie ein Netzwerk an Bezugs- und
Betreuungspersonen für ihre Tochter aufgebaut, das ihr ermögliche, ihre
bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Von einer Absenkung
der Mietkosten müsse daher abgesehen werden, da eine Kombination zweier
atypischer Fälle vorliege.
4
Für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum
30.9.2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7.3.2007 monatliche
Leistungen in Höhe von 855 Euro und legte dabei KdU in Höhe von 444 Euro
zugrunde. Widerspruch und Klage gerichtet auf die Übernahme der KdU in
Höhe von 620 Euro blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
12.7.2007; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
3.4.2008).
5
Für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.9.2007 monatliche Leistungen
in Höhe von 859 Euro und legte dabei weiterhin Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von 444 Euro zugrunde. Widerspruch und Klage
hiergegen blieben ebenfalls ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
29.11.2007; Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 23.4.2008).
6
Das
gegen beide Entscheidungen angerufene Landessozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg hat die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 31.3.2009 zurückgewiesen. Für
die Klägerin zu 1, die im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne des §
7 Abs 1 SGB II (in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung
des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) gewesen sei und ihre
Tochter, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebe und deshalb nach § 7
Abs 2 Satz 1 SGB II Leistungsberechtigte sei, ergäben sich Ansprüche auf
weitergehende KdU als von dem Beklagten bewilligt nach Bestimmung der
abstrakt angemessenen Kosten nach der sog Produkttheorie nicht.
7
Hinsichtlich
der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für
Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße
zugrunde zu legen. Nach Maßgabe der in Berlin geltenden Regelungen sei
eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Klägerinnen angemessen. Für
die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs seien nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat
anschließe, die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und
Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen
gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich
aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007,
1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen
und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zugrunde zu legen. Für eine
Wohnfläche von sechzig und mehr Quadratmetern in einfacher Lage ergebe
sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,55 Euro pro qm (Summe aus
sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 11), und also eine monatliche
Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 273 Euro. Zu der Nettokaltmiete
seien die angemessenen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem
Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom Deutschen
Mieterbund (DMB) mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten
Angaben (http://www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,75 Euro
pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben) monatlich beliefen.
Zuzüglich einer angemessenen Bruttokaltmiete von insgesamt 378 Euro
seien Heizkosten in Höhe von 0,85 Euro pro qm (ebenfalls unter Rückgriff
auf den Betriebskostenspiegel 2007) als angemessen anzusehen, sodass
sich bei einer Wohnungsgröße von 60 qm eine angemessene monatliche
Bruttowarmmiete in Höhe von insgesamt 429 Euro (378 Euro + 51 Euro)
ergebe.
8
Es sei davon auszugehen, dass eine konkrete
Unterkunftsalternative zu dem von dem Beklagten zugrunde gelegten
Mietzins tatsächlich anmietbar sei. Die von den Klägerinnen
vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, im Einzelfall einen höheren
Mietzins als angemessen anzusehen. Die Betreuungssituation der Klägerin
zu 2 könne auch bei Umzug in eine preisgünstigere Wohnung im Grundsatz
aufrechterhalten werden. Solche Wohnungen seien nach den Recherchen des
Senats im Internet im selben Bezirk wenige Straßen weiter und auch im
nahegelegenen Berlin-Neukölln verfügbar. Die vorgetragene mindestens
halbstündige Betreuung durch weitere Hausbewohner verbessere die
Betreuungssituation nicht so maßgeblich, dass hierauf Rücksicht genommen
werden müsse. Es sei auch nicht dargetan, weshalb die Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu 1 nur in der jetzt
bewohnten Wohnung stattfinden könne. Versuche der Klägerinnen, eine
preisgünstigere Wohnung anzumieten (etwa über eine
Wohnungsbaugenossenschaft), seien schließlich nicht erkennbar geworden;
es sei aber nicht Aufgabe des Beklagten oder des LSG, den Klägerinnen
entsprechende Wohnmöglichkeiten nachzuweisen.
9
Hiergegen
richten sich die Klägerinnen mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Sie rügen eine Verletzung des § 22 Abs 1 SGB II. Das LSG habe den
räumlichen Vergleichsraum unzutreffend bestimmt. Maßgeblich sei der
bewohnte Bezirk (hier Friedrichshain-Kreuzberg), denn die Bezirke
unterschieden sich in ihren Lebensverhältnissen und dabei insbesondere
im Mietniveau erheblich. Der Mietspiegel sei damit kein geeigneter
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Referenzmiete, denn es werde nicht
ersichtlich, welche Miethöhe für einfache Wohnungen im Bezirk anzusetzen
seien. Für den maßgeblichen Vergleichsraum Friedrichshain-Kreuzberg
ergebe sich für einfache Wohnlagen eine durchschnittliche Nettokaltmiete
in Höhe von 5,90 Euro bzw 6,20 Euro pro Quadratmeter, wie sich aus
Quellen eines weltweit tätigen Finanz-, Dienstleistungs- und
Beratungsunternehmens im Immobilienbereich ergebe. Zuzüglich der vom LSG
zugrunde gelegten kalten und warmen Betriebskosten ergebe sich ein
Bruttowarm-Quadratmeterpreis von 8,50 Euro bzw 8,80 Euro und damit eine
angemessene Vergleichsmiete von 510 Euro monatlich für das Jahr 2007 und
528 Euro monatlich für das Jahr 2008.
10
Die Klägerinnen beantragen,
das
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2008 und den
Bescheid des Beklagten vom 7. März 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 sowie den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2008 und den Bescheid des Beklagten
vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
November 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den
Klägerinnen für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 510 Euro monatlich sowie für den
Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 528 Euro monatlich zu bewilligen.
11
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12
Er ist der Revision entgegengetreten und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13
Die
Revision der Klägerinnen ist im Sinne der Aufhebung des
Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet
(§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt
werden, ob sie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs 1 Satz 1 SGB II beanspruchen können, als sie der Beklagte bewilligt
hat.
14
1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der
Klägerinnen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die
Zeit von April 2007 bis März 2008. Die Klägerinnen haben den Streitstoff
in der Sache schon mit Klageerhebung auf die Kosten der Unterkunft und
Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur
BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18). Nach zulässiger
Verbindung der beiden Verfahren durch das Berufungsgericht (vgl § 113
Abs 1 SGG) ist vorliegend der Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2008 zu
überprüfen. Dabei sind Gegenstand des Verfahrens der Bescheid des
Beklagten vom 7.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.7.2007 sowie der Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007.
15
2. Die Klägerin zu 1
gehört nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) dem Grunde
nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB
II). Sie lebt mit ihrer minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Tochter,
der Klägerin zu 2, in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II),
sodass der Klägerin zu 2 Ansprüche auf Sozialgeld (§ 7 Abs 2 iVm § 28
SGB II) zustehen. Neben der Regelleistung (ggf unter Einschluss eines
Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung) haben die Klägerinnen damit Anspruch
auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.
16
3. KdU werden in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Welche Aufwendungen für die
Unterkunft vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den
Feststellungen des LSG nicht abschließend entnehmen, denn das LSG hat
die Gesamtaufwendungen für Unterkunft nicht von denen der Heizung
getrennt ausgewiesen. Das LSG wird dies nach Zurückverweisung des
Rechtsstreits im Einzelnen nachzuholen und die Prüfung der
Unterkunftskosten getrennt von den Kosten der Heizung durchzuführen
haben (vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
17
4.
Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog
Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren:
Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a).
Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus
angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die
räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b),
wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln
und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der
"Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der
uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der
Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten
in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene
Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch
das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
18
a) Zutreffend hat das
LSG eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen für einen
Zweipersonenhaushalt zugrunde gelegt. Bei der Bestimmung der
angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für
Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit
BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19). Hinsichtlich der
Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBI I 2376) iVm § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden
Fassung (nF) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 (BGBl I 2404). Wegen der
maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG (als
Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten
Wohnungsgrößen. Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine
Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 WoFG liegen
nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen
Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl
Hinweis .
Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462)
an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte
Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (vgl bereits BSG Urteil vom
19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 22 mwN).
19
b)
Zutreffend hat das LSG ferner bei der Bestimmung der angemessenen KdU
als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin
herangezogen (vgl BSG aaO RdNr 24). Auch ein Arbeitnehmer mit
vergleichbar geringem Einkommen wird eine Ersatzwohnung innerhalb des
gesamten Stadtgebiets für den Fall suchen, dass er mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln eine innegehabte Wohnung nicht (mehr)
finanzieren kann. Den besonderen Belangen und der konkreten Situation
des jeweiligen Hilfebedürftigen (zB von Alleinerziehenden oder von
Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits
bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der
Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des §
22 Abs 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen (vgl BSGE 102, 263 = SozR
4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 23, dazu unter 6.).
20
c)
Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Berlin als dem räumlichen
Vergleichsmaßstab lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde
angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im
streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen
revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zugrunde zu legen ist
ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231
= SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss
hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr
3, jeweils RdNr 20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder
die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem
Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine
"angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der
Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden
schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B
14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145).
21
aa) Wie der Senat bereits
dargelegt hat und wovon auch das LSG ausgegangen ist, sind die
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung
gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7.6.2005 (Amtsblatt für Berlin
2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit
Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062;
im Folgenden: AV-Wohnen), zur Entscheidung über die Angemessenheit von
Unterkunftskosten ungeeignet (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
22
bb) Im Ausgangspunkt
zutreffend hat das LSG daher in einem dritten Schritt die angemessene
Referenzmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt
für Berlin 2007, 1797) bestimmt. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d
Bürgerlichen Gesetzbuches (
können Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 SGB II
sein (vgl im Einzelnen für den Berliner Mietspiegel BSG aaO RdNr 27
mwN). Wenn der Träger der Grundsicherung - wie in Berlin - keine Daten
und/oder Auswertungen vorlegt, muss das Gericht auf solche bereits
vorhandene Datengrundlagen (soweit sie geeignet erscheinen) bei der
Bestimmung eines angemessenen Referenzwertes zurückgreifen, bevor es
seine Amtsermittlungspflicht auf die Feststellung der "Obergrenze" nach
den Tabellenwerten des § 8 Wohngeldgesetz aF (jetzt § 12; ggf erhöht um
einen Zuschlag) reduziert (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 23
23
Sollen aus Daten eines qualifizierten
Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist
eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich
nicht zulässig (vgl bereits BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr
25
dargelegt hat (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200
§ 22 Nr 42 RdNr 29) - allerdings nicht für die im Berliner Mietspiegel
in den Spalten 1 und 3 noch gesondert abgebildeten Baualtersklassen bis
1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad
(Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne
unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar
sind. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese
Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten
Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche
grundsätzlich nicht verwiesen werden.
24
cc) Die Bildung eines
arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der
Baualtersklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer
grundsicherungsrelevanten Nettokaltvergleichsmiete, wie ihn das LSG
vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein
mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht.
25
Zum
einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das LSG den aus seiner Sicht
relevanten Mittelwert aus den Werten der Wohnungen mit einer
Wohnungsgröße 60 qm und größer gebildet hat, wenn es selbst (zutreffend)
davon ausgeht, dass 60 qm die Obergrenze für das in Bezug zu nehmende
Segment darstellen. Eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen ist bei
Rückgriff auf einen qualifizierten Mietspiegel deshalb geboten, weil
nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen
Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und
Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen sowohl das
Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer
Wohnungen erheblich differieren können. Insbesondere kleinere Wohnungen
weisen oftmals einen höheren Quadratmeterpreis auf (vgl BSG SozR 4-4200 §
22 Nr 26 RdNr 18). Es sind dann aber Rückschlüsse aus den Werten des
Mietspiegels zu ziehen, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf
eine Ersatzwohnung in erster Linie zu suchen ist. Das ist im
vorliegenden Falle das Marktsegment der Wohnungen von 40 bis unter 60
qm. Die Wohnungen, die exakt 60 qm groß sind, werden davon statistisch
zwar nicht erfasst. Diese Ungenauigkeit ist aber hinzunehmen, wenn diese
Wohnungen für eine abstrakt angemessene Vergleichswohnung die
Obergrenze bilden und sämtliche übrigen Wohnungen bis unter 90 qm wegen
ihrer Größe nicht das maßgebliche Marktsegment darstellen.
26
Die
Bildung eines arithmetischen Mittelwertes bietet zum anderen bei einem
so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem Berliner
Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als
solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen
Segment abbildet (im Einzelnen bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14
AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 30). Weil die Werte der
einzelnen Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung
der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben
arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet,
besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für
Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten
abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht
die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.
27
Das
LSG wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen
haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels
oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer
Art ziehen lassen (zur grundsätzlichen Eignung der Grundlagendaten für
diese Prüfung bereits BSG aaO RdNr 31). Für solche notwendig
erscheinenden Auswertungen ist in erster Linie der kommunale Träger im
Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR
4-4200 § 22 Nr 26). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom
Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als
Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in Berlin mit der
AV-Wohnen der Fall ist.
28
Es könnten sich im Ergebnis
weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus
Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch
nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und
zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein
auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist.
Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial
nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen
Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten
Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden (dazu
Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der
sozialen Arbeit 2010, 28; SG Berlin Urteil vom 30.6.2010 - S 174 AS
21949/07 - juris RdNr 46). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die
Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse
entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen
grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es -
wovon auch das LSG ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage
der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine
nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon
in den Rasterfeldern ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung,
Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der
Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer
bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten
Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße)
wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich
auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage
erfasst.
29
d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben
der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Abs
1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die
Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
(
Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit
einzubeziehen sind. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung
eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus
Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings
auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden
Durchschnittswerte (vgl im Einzelnen BSG aaO RdNr 33 f). Nur wenn sich
konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für
das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche
Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche
Gründe sind bislang nicht ersichtlich.
30
5. Das LSG wird
abschließend die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu
bestimmen haben (dazu nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich gezahlten Kosten sich danach
als unangemessen erweisen, ergeben sich bislang nicht.
31
6.
Sollten sich die Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung
als unangemessen erweisen, könnten ihnen höhere Leistungen allenfalls
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zustehen. Soweit danach die Aufwendungen
für die Unterkunft den die Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bislang ist allerdings nicht erkennbar, dass das LSG diese Prüfung auf
Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung rechtsfehlerhaft
vorgenommen hat. Alleinerziehung (insbesondere von schulpflichtigen
Kindern) kann zwar zu einer eingeschränkten Zumutbarkeit eines
Wohnungswechsels führen (vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19,
RdNr 35), wovon auch das LSG ausgegangen ist. Die tatrichterliche
Würdigung, dass ein Wechsel der unmittelbaren Betreuungspersonen
(insbesondere der Tagesmutter) bei einem Umzug in eine günstigere (und
dabei in erster Linie kleinere) Wohnung in der Umgebung nicht notwendig
gewesen wäre, ist von den Klägerinnen im Revisionsverfahren nicht mehr
angegriffen worden. Sie haben bislang nichts vorgetragen, was gegen die
Annahme des LSG sprechen könnte, dass ein Umzug in entferntere Ortsteile
nicht erforderlich ist, um eine kostenangemessene Wohnung anzumieten.
Ein Umzug über nahegelegene Bezirksgrenzen hinweg ist für sich genommen
jedenfalls kein Grund für dessen Unzumutbarkeit; auch das nähere soziale
Umfeld geht damit nicht notwendigerweise verloren.
32
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12132
Anmerkung: BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 85/09 R-
Mit
Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das Bundessozialgericht
fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als
maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin
heranzuziehen ist.
Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner Mietspiegels folgendes geurteilt:
KdU
werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie
angemessen sind. Die Prüfung der Unterkunftskosten hat getrennt von den
Kosten der Heizung zu erfolgen((vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22
Nr 23).
Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen
Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen
Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des
gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der
angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem
schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es
die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG
Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr
26)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/berliner-mietspiegel-100000.html
Gruß Willi S
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